[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_48-art-41-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_48","über die Sicherheit von Spielzeug","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0048",6935357,"Art. 41","art-41","Anweisungen an die notifizierte Stelle","KAPITEL VI VERPFLICHTUNGEN UND BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN","(1) Die Marktüberwachungsbehörden können von einer notifizierten Stelle verlangen, Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgenommenen oder versagten EG-Baumusterprüfbescheinigung, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorzulegen.\n(2) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass bei einem Spielzeug keine Konformität mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II besteht, so weist sie gegebenenfalls die notifizierte Stelle an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.\n(3) Falls erforderlich und insbesondere in den Fällen gemäß Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 weist die Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.","DIR_2009_48 - KAPITEL VI VERPFLICHTUNGEN UND BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN - Art. 41 Anweisungen an die notifizierte Stelle\n\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden können von einer notifizierten Stelle verlangen, Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgenommenen oder versagten EG-Baumusterprüfbescheinigung, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorzulegen.\n(2) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass bei einem Spielzeug keine Konformität mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II besteht, so weist sie gegebenenfalls die notifizierte Stelle an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.\n(3) Falls erforderlich und insbesondere in den Fällen gemäß Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 weist die Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 40","Allgemeine Verpflichtung zur Organisation der Marktüberwachung","art-40",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 39","Vorsorgeprinzip","art-39",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 38","Koordinierung der notifizierten Stellen","art-38",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 42","Verfahren zur Behandlung von Spielzeug, mit dem eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene","art-42",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 43","Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft","art-43",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 44","Informationsaustausch — Schnellinformationssystem der Gemeinschaft","art-44",[],false]