[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_48-erwgr-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_48","über die Sicherheit von Spielzeug","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0048",6935280,"ErwGr. 14","erwgr-14",null,"Erwägungsgründe","Es ist notwendig sicherzustellen, dass Spielzeug aus Drittländern, das auf den Gemeinschaftsmarkt gelangt, sämtlichen in der Gemeinschaft geltenden Anforderungen genügt, und insbesondere dass geeignete Bewertungsverfahren vom Hersteller hinsichtlich dieses Spielzeugs durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen auf den Markt gebrachtes Spielzeug den geltenden Anforderungen genügt, und nicht Spielzeug auf den Markt bringen, das diesen Anforderungen nicht genügt oder eine Gefahr darstellt. Aus dem gleichen Grund sollte vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Produktkennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den Überwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.","DIR_2009_48 - Erwägungsgründe - ErwGr. 14\n\nEs ist notwendig sicherzustellen, dass Spielzeug aus Drittländern, das auf den Gemeinschaftsmarkt gelangt, sämtlichen in der Gemeinschaft geltenden Anforderungen genügt, und insbesondere dass geeignete Bewertungsverfahren vom Hersteller hinsichtlich dieses Spielzeugs durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen auf den Markt gebrachtes Spielzeug den geltenden Anforderungen genügt, und nicht Spielzeug auf den Markt bringen, das diesen Anforderungen nicht genügt oder eine Gefahr darstellt. Aus dem gleichen Grund sollte vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Produktkennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den Überwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 11","erwgr-11",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 17","erwgr-17",[],false]