[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_48-erwgr-48-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_48","über die Sicherheit von Spielzeug","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0048",6935314,"ErwGr. 48","erwgr-48",null,"Erwägungsgründe","Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich ein hohes Sicherheitsniveau von Spielzeug sicherzustellen, um die Gesundheit und Sicherheit von Kindern zu gewährleisten, und gleichzeitig durch die Festlegung harmonisierter Sicherheitsanforderungen für Spielzeug und Mindestanforderungen an die Marktüberwachung das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —","DIR_2009_48 - Erwägungsgründe - ErwGr. 48\n\nDa das Ziel dieser Richtlinie, nämlich ein hohes Sicherheitsniveau von Spielzeug sicherzustellen, um die Gesundheit und Sicherheit von Kindern zu gewährleisten, und gleichzeitig durch die Festlegung harmonisierter Sicherheitsanforderungen für Spielzeug und Mindestanforderungen an die Marktüberwachung das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 47","erwgr-47",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 45","erwgr-45",[33,37,41],{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 2","Geltungsbereich","art-2",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",[],false]