[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_55-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_55","über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0055",6935543,"Art. 7","art-7",null,"KAPITEL II VERBRINGUNG PERSÖNLICHER GEGENSTÄNDE BEI VERLEGUNG DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES","(1) Die Steuerbefreiung nach Artikel 1 wird unter den Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 bei der Verbringung persönlicher Gegenstände einer Privatperson gewährt, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegt. Die Gewährung der Steuerbefreiung wird unbeschadet der gegebenenfalls im gemeinschaftlichen Versandverfahren geltenden Bestimmungen von der Aufstellung eines formlosen Verzeichnisses der Gegenstände in Verbindung mit — falls vom Staat verlangt — einer Erklärung abhängig gemacht, deren Muster und Inhalt nach dem in Artikel 248a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913\u002F92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften genannten Verfahren (6) festgelegt werden. Wertangaben in dem Verzeichnis dürfen nicht verlangt werden.\n(2) Die letzte Verbringung muss spätestens zwölf Monate nach der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes erfolgt sein. Werden die Gegenstände gemäß Artikel 3 in mehreren Teilsendungen innerhalb dieser Frist eingeführt, so dürfen die Mitgliedstaaten nur bei der ersten Verbringung ein Gesamtverzeichnis verlangen, auf das auch eine andere Grenzzollstelle bei den späteren Umzügen Bezug nehmen kann. Dieses Gesamtverzeichnis kann im Benehmen mit den zuständigen Stellen des Bestimmungsmitgliedstaats ergänzt werden.","DIR_2009_55 - KAPITEL II VERBRINGUNG PERSÖNLICHER GEGENSTÄNDE BEI VERLEGUNG DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES - Art. 7\n\n(1) Die Steuerbefreiung nach Artikel 1 wird unter den Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 bei der Verbringung persönlicher Gegenstände einer Privatperson gewährt, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegt. Die Gewährung der Steuerbefreiung wird unbeschadet der gegebenenfalls im gemeinschaftlichen Versandverfahren geltenden Bestimmungen von der Aufstellung eines formlosen Verzeichnisses der Gegenstände in Verbindung mit — falls vom Staat verlangt — einer Erklärung abhängig gemacht, deren Muster und Inhalt nach dem in Artikel 248a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913\u002F92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften genannten Verfahren (6) festgelegt werden. Wertangaben in dem Verzeichnis dürfen nicht verlangt werden.\n(2) Die letzte Verbringung muss spätestens zwölf Monate nach der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes erfolgt sein. Werden die Gegenstände gemäß Artikel 3 in mehreren Teilsendungen innerhalb dieser Frist eingeführt, so dürfen die Mitgliedstaaten nur bei der ersten Verbringung ein Gesamtverzeichnis verlangen, auf das auch eine andere Grenzzollstelle bei den späteren Umzügen Bezug nehmen kann. Dieses Gesamtverzeichnis kann im Benehmen mit den zuständigen Stellen des Bestimmungsmitgliedstaats ergänzt werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Allgemeine Bestimmungen über den Nachweis des Wohnsitzes","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Besondere Voraussetzungen für bestimmte Gegenstände","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Pflichten nach Verbringung","art-4",[36,39,42],{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 8","art-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 9","art-9",{"norm_key":43,"title":17,"slug":44},"Art. 10","art-10",[],false]