[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_71-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_71","über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0071",6935831,"Art. 4","art-4","Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen","KAPITEL 2 VERPFLICHTUNGEN","(1) Die Mitgliedstaaten schaffen einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen (nachstehend „nationaler Rahmen“ genannt) für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, der die Zuweisung der Verantwortlichkeiten regelt und für die Koordinierung zwischen den zuständigen staatlichen Stellen sorgt. Der nationale Rahmen schafft Verantwortlichkeiten für a) die Annahme innerstaatlicher Anforderungen für die nukleare Sicherheit. Dabei verbleibt es in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Annahmemodalitäten sowie die Instrumente zur Anwendung dieser Anforderungen zu bestimmen; b) die Bereitstellung eines Genehmigungssystems und einer Regelung zum Verbot des Betriebs kerntechnischer Anlagen ohne Genehmigung; c) die Bereitstellung eines Systems der Aufsicht für die nukleare Sicherheit; d) Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Einstellung des Betriebs einer Anlage und der Änderung oder des Widerrufs einer Genehmigung.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen aufrechterhalten und gegebenenfalls verbessert wird, wobei sie der Betriebserfahrung, Erkenntnissen aus Sicherheitsanalysen von in Betrieb befindlichen kerntechnischen Anlagen, technologischen Entwicklungen und Ergebnissen der Sicherheitsforschung Rechnung tragen, soweit diese verfügbar und relevant sind.","DIR_2009_71 - KAPITEL 2 VERPFLICHTUNGEN - Art. 4 Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten schaffen einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen (nachstehend „nationaler Rahmen“ genannt) für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, der die Zuweisung der Verantwortlichkeiten regelt und für die Koordinierung zwischen den zuständigen staatlichen Stellen sorgt. Der nationale Rahmen schafft Verantwortlichkeiten für a) die Annahme innerstaatlicher Anforderungen für die nukleare Sicherheit. Dabei verbleibt es in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Annahmemodalitäten sowie die Instrumente zur Anwendung dieser Anforderungen zu bestimmen; b) die Bereitstellung eines Genehmigungssystems und einer Regelung zum Verbot des Betriebs kerntechnischer Anlagen ohne Genehmigung; c) die Bereitstellung eines Systems der Aufsicht für die nukleare Sicherheit; d) Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Einstellung des Betriebs einer Anlage und der Änderung oder des Widerrufs einer Genehmigung.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen aufrechterhalten und gegebenenfalls verbessert wird, wobei sie der Betriebserfahrung, Erkenntnissen aus Sicherheitsanalysen von in Betrieb befindlichen kerntechnischen Anlagen, technologischen Entwicklungen und Ergebnissen der Sicherheitsforschung Rechnung tragen, soweit diese verfügbar und relevant sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Geltungsbereich","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Ziele","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Zuständige Regulierungsbehörde","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Genehmigungsinhaber","art-6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 7","Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit","art-7",[],false]