[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_71-erwgr-21-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_71","über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0071",6935826,"ErwGr. 21","erwgr-21",null,"Erwägungsgründe","In der Vergangenheit wurden in den Mitgliedstaaten Selbstbewertungen in enger Verbindung mit Prüfungen durch internationale Experten unter Federführung der IAEO (als Missionen des Internationalen Teams zur Überprüfung der Rechtsvorschriften (IRRT) oder des Integrierten Behördenüberprüfungsdienstes (IRRS)) durchgeführt. Die Durchführung dieser Selbstbewertungen und die Inanspruchnahme dieser Missionen durch die Mitgliedstaaten erfolgten auf freiwilliger Basis im Geiste von Offenheit und Transparenz. Selbstbewertungen und zugehörige Prüfungen durch Experten der Gesetzgebungs-, Vollzugs- und Organisationsinfrastruktur sollten auf die Stärkung und Verbesserung des nationalen Rahmens der Mitgliedstaaten abzielen, während gleichzeitig ihre Zuständigkeit für die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet anerkannt wird. Selbstbewertungen und daran anschließende Prüfungen durch internationale Experten sind weder eine Inspektion noch ein Audit, sondern ein System des Voneinanderlernens, bei dem eine zuständige Regulierungsbehörde unterschiedliche Ansätze in Bezug auf Organisation und Vorgehensweisen verfolgen kann, wenn die regulatorischen und technischen Belange und die grundsätzliche Herangehensweise eines Mitgliedstaats geprüft werden, die dazu beitragen, ein starkes System für die nukleare Sicherheit zu gewährleisten. Prüfungen durch internationale Experten sollten als eine Gelegenheit betrachtet werden, berufliche Erfahrungen sowie gewonnene Erkenntnisse und bewährte Vorgehensweisen im Geiste der Offenheit und Zusammenarbeit auszutauschen, und zwar nicht durch Kontrolle oder Beurteilung, sondern durch Ratschläge von Experten. In Anerkennung des Bedarfs an Flexibilität und Zweckmäßigkeit bei den verschiedenen bestehenden Systemen in den Mitgliedstaaten sollte es einem Mitgliedstaat freistehen, die Elemente seines Systems zu bestimmen, zu denen eine spezifische Prüfung durch Experten mit dem Ziel einer kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit veranlasst wird.","DIR_2009_71 - Erwägungsgründe - ErwGr. 21\n\nIn der Vergangenheit wurden in den Mitgliedstaaten Selbstbewertungen in enger Verbindung mit Prüfungen durch internationale Experten unter Federführung der IAEO (als Missionen des Internationalen Teams zur Überprüfung der Rechtsvorschriften (IRRT) oder des Integrierten Behördenüberprüfungsdienstes (IRRS)) durchgeführt. Die Durchführung dieser Selbstbewertungen und die Inanspruchnahme dieser Missionen durch die Mitgliedstaaten erfolgten auf freiwilliger Basis im Geiste von Offenheit und Transparenz. Selbstbewertungen und zugehörige Prüfungen durch Experten der Gesetzgebungs-, Vollzugs- und Organisationsinfrastruktur sollten auf die Stärkung und Verbesserung des nationalen Rahmens der Mitgliedstaaten abzielen, während gleichzeitig ihre Zuständigkeit für die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet anerkannt wird. Selbstbewertungen und daran anschließende Prüfungen durch internationale Experten sind weder eine Inspektion noch ein Audit, sondern ein System des Voneinanderlernens, bei dem eine zuständige Regulierungsbehörde unterschiedliche Ansätze in Bezug auf Organisation und Vorgehensweisen verfolgen kann, wenn die regulatorischen und technischen Belange und die grundsätzliche Herangehensweise eines Mitgliedstaats geprüft werden, die dazu beitragen, ein starkes System für die nukleare Sicherheit zu gewährleisten. Prüfungen durch internationale Experten sollten als eine Gelegenheit betrachtet werden, berufliche Erfahrungen sowie gewonnene Erkenntnisse und bewährte Vorgehensweisen im Geiste der Offenheit und Zusammenarbeit auszutauschen, und zwar nicht durch Kontrolle oder Beurteilung, sondern durch Ratschläge von Experten. In Anerkennung des Bedarfs an Flexibilität und Zweckmäßigkeit bei den verschiedenen bestehenden Systemen in den Mitgliedstaaten sollte es einem Mitgliedstaat freistehen, die Elemente seines Systems zu bestimmen, zu denen eine spezifische Prüfung durch Experten mit dem Ziel einer kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit veranlasst wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 18","erwgr-18",[33,36,40],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 1","Ziele","art-1",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 2","Geltungsbereich","art-2",[],false]