[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_8-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_8","zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002\u002F32\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0008",6935902,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Auf Ersuchen der Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) mehrere Gutachten (7) angenommen, in denen es um die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier aufgrund unvermeidbarer Verschleppung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, in Futtermittel für Nichtzieltierarten geht. Bei der Bewertung jedes Kokzidiostatikums oder Histomonostatikums, das als Futtermittelzusatzstoff zugelassen ist, ging die EFSA davon aus, dass von Futtermitteln, denen die zulässige Höchstdosis an Kokzidiostatika oder Histomonostatika zugesetzt wurde, in nachfolgend hergestellte Futtermittel für Nichtzieltierarten eine hypothetische Verschleppung von 2 %, 5 % und 10 % stattfindet.","DIR_2009_8 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nAuf Ersuchen der Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) mehrere Gutachten (7) angenommen, in denen es um die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier aufgrund unvermeidbarer Verschleppung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, in Futtermittel für Nichtzieltierarten geht. Bei der Bewertung jedes Kokzidiostatikums oder Histomonostatikums, das als Futtermittelzusatzstoff zugelassen ist, ging die EFSA davon aus, dass von Futtermitteln, denen die zulässige Höchstdosis an Kokzidiostatika oder Histomonostatika zugesetzt wurde, in nachfolgend hergestellte Futtermittel für Nichtzieltierarten eine hypothetische Verschleppung von 2 %, 5 % und 10 % stattfindet.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]