[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_81-art-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_81","über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004\u002F17\u002FEG und 2004\u002F18\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0081",6936021,"Art. 24","art-24","Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen","KAPITEL IV Besondere Vorschriften über die Auftragsunterlagen","(1) Ein Auftraggeber kann in den Verdingungsunterlagen die Stelle(n) angeben, bei der\u002Fdenen die Bewerber oder Bieter die erforderlichen Auskünfte über ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern und dem Umweltschutz sowie über die Verpflichtungen erhalten, die sich aus den Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen ergeben können, die in dem Mitgliedstaat, in der Region, an dem Ort oder in dem Drittland gelten, an dem die Leistungen zu erbringen sind, und die während der Ausführung des Auftrags auf die ausgeführten Bauaufträge oder die erbrachten Dienstleistungen anzuwenden sind; der Auftraggeber kann auch durch einen Mitgliedstaat zu dieser Angabe verpflichtet werden.\n(2) Ein Auftraggeber, der die Auskünfte nach Absatz 1 erteilt, verlangt von den Bietern die Angabe, dass sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den Verpflichtungen aus den am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben. Unterabsatz 1 steht der Anwendung des Artikels 49 über die Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote nicht entgegen.","DIR_2009_81 - KAPITEL IV Besondere Vorschriften über die Auftragsunterlagen - Art. 24 Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen\n\n(1) Ein Auftraggeber kann in den Verdingungsunterlagen die Stelle(n) angeben, bei der\u002Fdenen die Bewerber oder Bieter die erforderlichen Auskünfte über ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern und dem Umweltschutz sowie über die Verpflichtungen erhalten, die sich aus den Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen ergeben können, die in dem Mitgliedstaat, in der Region, an dem Ort oder in dem Drittland gelten, an dem die Leistungen zu erbringen sind, und die während der Ausführung des Auftrags auf die ausgeführten Bauaufträge oder die erbrachten Dienstleistungen anzuwenden sind; der Auftraggeber kann auch durch einen Mitgliedstaat zu dieser Angabe verpflichtet werden.\n(2) Ein Auftraggeber, der die Auskünfte nach Absatz 1 erteilt, verlangt von den Bietern die Angabe, dass sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den Verpflichtungen aus den am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben. Unterabsatz 1 steht der Anwendung des Artikels 49 über die Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote nicht entgegen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 23","Versorgungssicherheit","art-23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 22","Informationssicherheit","art-22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 21","Unteraufträge","art-21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 25","Anwendbare Verfahren","art-25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 26","Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung","art-26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 27","Wettbewerblicher Dialog","art-27",[],false]