[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2009_81-erwgr-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2009_81","über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004\u002F17\u002FEG und 2004\u002F18\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0081",6935934,"ErwGr. 20","erwgr-20",null,"Erwägungsgründe","Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit enthalten oftmals Verschlusssachen, die nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus Sicherheitsgründen vor nicht autorisiertem Zugriff geschützt werden müssen. Im militärischen Bereich verfügen die Mitgliedstaaten über Systeme zur Klassifizierung solcher Informationen für militärische Zwecke. Im Bereich der nicht-militärischen Sicherheit, in dem andere Informationen ähnlich geschützt werden müssen, stellt sich die Lage weniger einheitlich dar. Es ist daher angezeigt, einen Ansatz zu verfolgen, der den vielfältigen Praktiken der Mitgliedstaaten Rechnung trägt und der die Erfassung sowohl des militärischen als auch des nicht-militärischen Bereichs ermöglicht. Keinesfalls aber sollte die Vergabe öffentlicher Aufträge in diesen Bereichen die Verpflichtungen berühren, die sich aus dem Beschluss 2001\u002F844\u002FEG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (8) oder dem Beschluss 2001\u002F264\u002FEG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (9) ergeben.\nDarüber hinaus räumt Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Verträge aus den Bereichen Verteidigung und Sicherheit von den Bestimmungen dieser Richtlinie auszunehmen, wenn die Anwendung dieser Richtlinie sie dazu zwingen würde, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe ihres Erachtens ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Aufträge so sensibel sind, dass sogar deren Existenz geheim gehalten werden muss.","DIR_2009_81 - Erwägungsgründe - ErwGr. 20\n\nAufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit enthalten oftmals Verschlusssachen, die nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus Sicherheitsgründen vor nicht autorisiertem Zugriff geschützt werden müssen. Im militärischen Bereich verfügen die Mitgliedstaaten über Systeme zur Klassifizierung solcher Informationen für militärische Zwecke. Im Bereich der nicht-militärischen Sicherheit, in dem andere Informationen ähnlich geschützt werden müssen, stellt sich die Lage weniger einheitlich dar. Es ist daher angezeigt, einen Ansatz zu verfolgen, der den vielfältigen Praktiken der Mitgliedstaaten Rechnung trägt und der die Erfassung sowohl des militärischen als auch des nicht-militärischen Bereichs ermöglicht. Keinesfalls aber sollte die Vergabe öffentlicher Aufträge in diesen Bereichen die Verpflichtungen berühren, die sich aus dem Beschluss 2001\u002F844\u002FEG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (8) oder dem Beschluss 2001\u002F264\u002FEG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (9) ergeben.\nDarüber hinaus räumt Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Verträge aus den Bereichen Verteidigung und Sicherheit von den Bestimmungen dieser Richtlinie auszunehmen, wenn die Anwendung dieser Richtlinie sie dazu zwingen würde, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe ihres Erachtens ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Aufträge so sensibel sind, dass sogar deren Existenz geheim gehalten werden muss.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 17","erwgr-17",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 23","erwgr-23",[],false]