[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_24-art-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_24","über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0024",6936315,"Art. 20","art-20","Kosten","KAPITEL IV BEITREIBUNGS- ODER SICHERUNGSMAßNAHMEN","(1) Die ersuchte Behörde bemüht sich, bei der betreffenden Person zusätzlich zu den in Artikel 13 Absatz 5 genannten Beträgen die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstandenen Kosten nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats beizutreiben und einzubehalten.\n(2) Die Mitgliedstaaten verzichten untereinander auf jegliche Erstattung der Kosten, die ihnen aus der Amtshilfe nach dieser Richtlinie entstehen. In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde besondere auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren.\n(3) Ungeachtet des Absatzes 2 bleibt der ersuchende Mitgliedstaat gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaat für jegliche Kosten und Verluste aus Handlungen haftbar, die im Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder die Gültigkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels und\u002Foder des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, für nicht gerechtfertigt befunden werden.","DIR_2010_24 - KAPITEL IV BEITREIBUNGS- ODER SICHERUNGSMAßNAHMEN - Art. 20 Kosten\n\n(1) Die ersuchte Behörde bemüht sich, bei der betreffenden Person zusätzlich zu den in Artikel 13 Absatz 5 genannten Beträgen die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstandenen Kosten nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats beizutreiben und einzubehalten.\n(2) Die Mitgliedstaaten verzichten untereinander auf jegliche Erstattung der Kosten, die ihnen aus der Amtshilfe nach dieser Richtlinie entstehen. In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde besondere auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren.\n(3) Ungeachtet des Absatzes 2 bleibt der ersuchende Mitgliedstaat gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaat für jegliche Kosten und Verluste aus Handlungen haftbar, die im Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder die Gültigkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels und\u002Foder des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, für nicht gerechtfertigt befunden werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 19","Fragen der Verjährung","art-19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 18","Grenzen der Verpflichtungen der ersuchten Behörde","art-18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 17","Vorschriften für das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen","art-17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 21","Standardformblätter und Kommunikationsmittel","art-21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 22","Sprachen","art-22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 23","Weitergabe von Auskünften und Dokumenten","art-23",[],false]