[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_31-art-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_31","über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0031",6936380,"Art. 17","art-17","Unabhängiges Fachpersonal",null,"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in unabhängiger Weise durch qualifizierte und\u002Foder zugelassene Fachleute erfolgt, die entweder selbstständig oder bei Behörden oder privaten Stellen angestellt sein können.\nDie Zulassung der Fachleute erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnis.\nDie Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit Informationen über die Ausbildung und Zulassung zugänglich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass entweder regelmäßig aktualisierte Listen qualifizierter und\u002Foder zugelassener Fachleute oder regelmäßig aktualisierte Listen zugelassener Unternehmen, die die Dienste dieser Fachleute anbieten, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.","DIR_2010_31 - Art. 17 Unabhängiges Fachpersonal\n\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in unabhängiger Weise durch qualifizierte und\u002Foder zugelassene Fachleute erfolgt, die entweder selbstständig oder bei Behörden oder privaten Stellen angestellt sein können.\nDie Zulassung der Fachleute erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnis.\nDie Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit Informationen über die Ausbildung und Zulassung zugänglich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass entweder regelmäßig aktualisierte Listen qualifizierter und\u002Foder zugelassener Fachleute oder regelmäßig aktualisierte Listen zugelassener Unternehmen, die die Dienste dieser Fachleute anbieten, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 16","Berichte über die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen","art-16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 15","Inspektion von Klimaanlagen","art-15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 14","Inspektion von Heizungsanlagen","art-14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 18","Unabhängiges Kontrollsystem","art-18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 19","Überprüfung","art-19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 20","Information","art-20",[],false]