[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_35-anhang-iii-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_35","über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76\u002F767\u002FEWG, 84\u002F525\u002FEWG, 84\u002F526\u002FEWG, 84\u002F527\u002FEWG und 1999\u002F36\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0035",10070082,"Anhang III","anhang-iii","VERFAHREN FÜR DIE NEUBEWERTUNG DER KONFORMITÄT","Anhänge","1.\nDieser Anhang regelt das Verfahren, durch das gewährleistet wird, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der Richtlinie 1999\u002F36\u002FEG hergestellt und in Betrieb genommen wurden, die einschlägigen Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 2008\u002F68\u002FEG und der vorliegenden Richtlinie in ihrer zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden Fassung erfüllen.\n2.\nDer Eigentümer oder Betreiber muss einer notifizierten Stelle, die den Anforderungen nach EN ISO\u002FIEC 17020:2004 Typ A entspricht und für die Neubewertung der Konformität notifiziert ist, die Informationen über die ortsbeweglichen Druckgeräte übermitteln, anhand deren diese Stelle die Geräte eindeutig identifizieren kann (Herkunft, angewandte Konstruktionsregeln, bei Acetylenflaschen auch Angaben über die poröse Masse).\nDiese Informationen schließen gegebenenfalls vorgeschriebene Betriebsbeschränkungen und Aufzeichnungen über etwaige Schäden oder vorgenommene Reparaturen ein.\n3.\nDie notifizierte Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität notifiziert ist, bewertet, ob die ortsbeweglichen Druckgeräte zumindest das gleiche Sicherheitsniveau aufweisen wie ortsbewegliche Druckgeräte, die die Anforderungen der Richtlinie 2008\u002F68\u002FEG erfüllen.\nDie Bewertung erfolgt auf der Grundlage der gemäß Nummer 2 übermittelten Informationen und gegebenenfalls anhand von ergänzenden Untersuchungen.\n4.\nSind die Ergebnisse der Bewertungen gemäß Nummer 3 zufrieden stellend, sind die ortsbeweglichen Druckgeräte der wiederkehrenden Prüfung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008\u002F68\u002FEG zu unterziehen.\nWerden die Anforderungen dieser wiederkehrenden Prüfung erfüllt, ist die Pi-Kennzeichnung von der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen Stelle oder unter deren Aufsicht gemäß Artikel 14 Absätze 1 bis 5 anzubringen.\nHinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen notifizierten Stelle anzugeben.\nDie für die wiederkehrende Prüfung zuständige notifizierte Stelle stellt im Einklang mit Nummer 6 eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus.\n5.\nWurden Druckbehälter in Serie hergestellt, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Neubewertung der Konformität einzelner Druckbehälter einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile von einer notifizierten Stelle, die für die wiederkehrende Prüfung der entsprechenden ortsbeweglichen Druckbehälter notifiziert ist, durchgeführt wird, sofern die Konformität des Baumusters gemäß Nummer 3 durch eine notifizierte Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität zuständig ist, bewertet und eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters ausgestellt wurde.\nHinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen notifizierten Stelle anzugeben.\n6.\nIn allen Fällen stellt die für die wiederkehrende Prüfung zuständige notifizierte Stelle die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus, die mindestens folgende Angaben enthält:\na)\tdie Kennnummer der notifizierten Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt, und, wenn es sich nicht um die gleiche Stelle handelt, die Kennnummer der für die Neubewertung der Konformität gemäß Nummer 3 zuständigen notifizierten Stelle vom Typ A;\nb)\tNamen und Anschrift des Eigentümers oder Betreibers gemäß Nummer 2;\nc)\tim Falle der Anwendung des Verfahrens gemäß Nummer 5 Daten zur Identifizierung der Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters;\nd)\tDaten zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die mit einer Pi-Kennzeichnung versehen worden sind, unter Angabe zumindest der Seriennummer(n); und\ne)\tDatum der Ausstellung.\n7.\nEs wird eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters ausgestellt.\nFindet das Verfahren gemäß Nummer 5 Anwendung, stellt die Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität zuständig ist, die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters aus, die mindestens folgende Angaben enthält:\na)\tKennnummer der notifizierten Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt;\nb)\tNamen und Anschrift des Herstellers und des Inhabers der Originalbauartzulassung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die einer Neubewertung unterzogen werden, falls der Inhaber der Zulassung nicht der Hersteller ist;\nc)\tDaten zur Identifizierung der zu dieser Serie gehörenden ortsbeweglichen Druckgeräte;\nd)\tDatum der Ausstellung; und\ne)\tfolgenden Vermerk: „Diese Bescheinigung erlaubt nicht die Herstellung ortsbeweglicher Druckgeräte oder von Teilen davon.“\n8.\nIndem er die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, bescheinigt der Eigentümer oder Betreiber, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008\u002F68\u002FEG und der vorliegenden Richtlinie in ihrer zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden Fassung übernimmt.\n9.\nGegebenenfalls werden die Bestimmungen gemäß Anhang II Nummer 2 berücksichtigt und auch die Kältekennzeichnung gemäß dem genannten Anhang angebracht.","DIR_2010_35 - Anhänge - Anhang III VERFAHREN FÜR DIE NEUBEWERTUNG DER KONFORMITÄT [1\u002F2]\n\n1.\nDieser Anhang regelt das Verfahren, durch das gewährleistet wird, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der Richtlinie 1999\u002F36\u002FEG hergestellt und in Betrieb genommen wurden, die einschlägigen Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 2008\u002F68\u002FEG und der vorliegenden Richtlinie in ihrer zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden Fassung erfüllen.\n2.\nDer Eigentümer oder Betreiber muss einer notifizierten Stelle, die den Anforderungen nach EN ISO\u002FIEC 17020:2004 Typ A entspricht und für die Neubewertung der Konformität notifiziert ist, die Informationen über die ortsbeweglichen Druckgeräte übermitteln, anhand deren diese Stelle die Geräte eindeutig identifizieren kann (Herkunft, angewandte Konstruktionsregeln, bei Acetylenflaschen auch Angaben über die poröse Masse).\nDiese Informationen schließen gegebenenfalls vorgeschriebene Betriebsbeschränkungen und Aufzeichnungen über etwaige Schäden oder vorgenommene Reparaturen ein.\n3.\nDie notifizierte Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität notifiziert ist, bewertet, ob die ortsbeweglichen Druckgeräte zumindest das gleiche Sicherheitsniveau aufweisen wie ortsbewegliche Druckgeräte, die die Anforderungen der Richtlinie 2008\u002F68\u002FEG erfüllen.\nDie Bewertung erfolgt auf der Grundlage der gemäß Nummer 2 übermittelten Informationen und gegebenenfalls anhand von ergänzenden Untersuchungen.\n4.\nSind die Ergebnisse der Bewertungen gemäß Nummer 3 zufrieden stellend, sind die ortsbeweglichen Druckgeräte der wiederkehrenden Prüfung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008\u002F68\u002FEG zu unterziehen.\nWerden die Anforderungen dieser wiederkehrenden Prüfung erfüllt, ist die Pi-Kennzeichnung von der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen Stelle oder unter deren Aufsicht gemäß Artikel 14 Absätze 1 bis 5 anzubringen.\nHinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen notifizierten Stelle anzugeben.\nDie für die wiederkehrende Prüfung zuständige notifizierte Stelle stellt im Einklang mit Nummer 6 eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus.\n5.\nWurden Druckbehälter in Serie hergestellt, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Neubewertung der Konformität einzelner Druckbehälter einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile von einer notifizierten Stelle, die für die wiederkehrende Prüfung der entsprechenden ortsbeweglichen Druckbehälter notifiziert ist, durchgeführt wird, sofern die Konformität des Baumusters gemäß Nummer 3 durch eine notifizierte Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität zuständig ist, bewertet und eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters ausgestellt wurde.\nHinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen notifizierten Stelle anzugeben.\n6.\nIn allen Fällen stellt die für die wiederkehrende Prüfung zuständige notifizierte Stelle die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus, die mindestens folgende Angaben enthält:\na)\tdie Kennnummer der notifizierten Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt, und, wenn es sich nicht um die gleiche Stelle handelt, die Kennnummer der für die Neubewertung der Konformität gemäß Nummer 3 zuständigen notifizierten Stelle vom Typ A;\nb)\tNamen und Anschrift des Eigentümers oder Betreibers gemäß Nummer 2;\nc)\tim Falle der Anwendung des Verfahrens gemäß Nummer 5 Daten zur Identifizierung der Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters;\nd)\tDaten zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die mit einer Pi-Kennzeichnung versehen worden sind, unter Angabe zumindest der Seriennummer(n); und\ne)\tDatum der Ausstellung.\n7.\nEs wird eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters ausgestellt.\nFindet das Verfahren gemäß Nummer 5 Anwendung, stellt die Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität zuständig ist, die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters aus, die mindestens folgende Angaben enthält:\na)\tKennnummer der notifizierten Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt;\nb)\tNamen und Anschrift des Herstellers und des Inhabers der Originalbauartzulassung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die einer Neubewertung unterzogen werden, falls der Inhaber der Zulassung nicht der Hersteller ist;\nc)\tDaten zur Identifizierung der zu dieser Serie gehörenden ortsbeweglichen Druckgeräte;\nd)\tDatum der Ausstellung; und\ne)\tfolgenden Vermerk: „Diese Bescheinigung erlaubt nicht die Herstellung ortsbeweglicher Druckgeräte oder von Teilen davon.“\n8.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang II","ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN","anhang-ii",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anhang I","Liste gefährlicher güter, die nicht unter die klasse 2 fallen","anhang-i",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 44","Adressen","art-44",[],[],false]