[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_35-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_35","über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76\u002F767\u002FEWG, 84\u002F525\u002FEWG, 84\u002F526\u002FEWG, 84\u002F527\u002FEWG und 1999\u002F36\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0035",10070053,"Art. 18","art-18","Anforderungen an notifizierende Behörden","KAPITEL 4 NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN UND NOTIFIZIERTE STELLEN","(1) Die notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den notifizierten Stellen kommt.\n(2) Die notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt wird.\n(3) Die notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer notifizierten Stelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.\n(4) Die notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die notifizierte Stellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf gewerblicher oder wettbewerblicher Basis anbieten oder erbringen.\n(5) Die notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der erlangten Informationen sicher.\n(6) Der notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.","DIR_2010_35 - KAPITEL 4 NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN UND NOTIFIZIERTE STELLEN - Art. 18 Anforderungen an notifizierende Behörden\n\n(1) Die notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den notifizierten Stellen kommt.\n(2) Die notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt wird.\n(3) Die notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer notifizierten Stelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.\n(4) Die notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die notifizierte Stellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf gewerblicher oder wettbewerblicher Basis anbieten oder erbringen.\n(5) Die notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der erlangten Informationen sicher.\n(6) Der notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Notifizierende Behörden","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der Pi-Kennzeichnung","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Informationspflichten der notifizierenden Behörden","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Anforderungen an notifizierte Stellen","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 21","Beantragung der Notifizierung","art-21",[],false]