[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_35-art-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_35","über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76\u002F767\u002FEWG, 84\u002F525\u002FEWG, 84\u002F526\u002FEWG, 84\u002F527\u002FEWG und 1999\u002F36\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0035",10070059,"Art. 24","art-24","Änderungen der Notifizierung","KAPITEL 4 NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN UND NOTIFIZIERTE STELLEN","(1) Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 20 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.\n(2) Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Unterlagen dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.","DIR_2010_35 - KAPITEL 4 NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN UND NOTIFIZIERTE STELLEN - Art. 24 Änderungen der Notifizierung\n\n(1) Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 20 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.\n(2) Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Unterlagen dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 23","Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen","art-23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 22","Notifizierungsverfahren","art-22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 21","Beantragung der Notifizierung","art-21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 25","Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen","art-25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 26","Verpflichtungen der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Tätigkeit","art-26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 27","Meldepflichten der notifizierten Stelle","art-27",[],false]