[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_35-art-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_35","über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76\u002F767\u002FEWG, 84\u002F525\u002FEWG, 84\u002F526\u002FEWG, 84\u002F527\u002FEWG und 1999\u002F36\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0035",10070068,"Art. 33","art-33","Formale Nichtkonformität","KAPITEL 5 SCHUTZKLAUSELVERFAHREN","(1) Unbeschadet des Artikels 30 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt: a) Die Pi-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 angebracht; b) die Pi-Kennzeichnung wurde nicht angebracht; c) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig; d) die Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008\u002F68\u002FEG sowie der vorliegenden Richtlinie wurden nicht erfüllt.\n(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.","DIR_2010_35 - KAPITEL 5 SCHUTZKLAUSELVERFAHREN - Art. 33 Formale Nichtkonformität\n\n(1) Unbeschadet des Artikels 30 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt: a) Die Pi-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 angebracht; b) die Pi-Kennzeichnung wurde nicht angebracht; c) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig; d) die Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008\u002F68\u002FEG sowie der vorliegenden Richtlinie wurden nicht erfüllt.\n(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 32","Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte","art-32",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 31","Schutzklauselverfahren der Union","art-31",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 30","Verfahren zur Behandlung ortsbeweglicher Druckgeräte, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene","art-30",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 34","Übergangsbestimmungen","art-34",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 35","Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt","art-35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 36","Ausübung der Befugnisübertragung","art-36",[],false]