[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_35-art-38-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_35","über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76\u002F767\u002FEWG, 84\u002F525\u002FEWG, 84\u002F526\u002FEWG, 84\u002F527\u002FEWG und 1999\u002F36\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0035",10070073,"Art. 38","art-38","Einwände gegen delegierte Rechtsakte","KAPITEL 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.\n(2) Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf der betreffenden Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.\n(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.","DIR_2010_35 - KAPITEL 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 38 Einwände gegen delegierte Rechtsakte\n\n(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.\n(2) Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf der betreffenden Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.\n(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 37","Widerruf der Befugnisübertragung","art-37",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 36","Ausübung der Befugnisübertragung","art-36",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 35","Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt","art-35",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 39","Aufhebung","art-39",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 40","Anerkennung der Gleichwertigkeit","art-40",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 41","Pflichten der Mitgliedstaaten","art-41",[],false]