[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_40-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_40","zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0040",6936918,"Art. 8","art-8","Normen",null,"(1) Die erforderlichen Normen für Interoperabilität, Kompatibilität und Kontinuität bei der Einführung und beim Betrieb von IVS werden in den vorrangigen Bereichen und für die vorrangigen Maßnahmen ausgearbeitet. Zu diesem Zweck fordert die Kommission nach Anhörung des in Artikel 15 genannten Ausschusses die einschlägigen Normungsgremien gemäß dem durch die Richtlinie 98\u002F34\u002FEG eingeführten Verfahren auf, sich nach Kräften um die schnelle Verabschiedung dieser Normen zu bemühen.\n(2) Bei der Erteilung eines Auftrags an die Normungsgremien sind die in Anhang II festgelegten Grundsätze sowie alle funktionalen Vorschriften einer nach Artikel 6 angenommenen Spezifikation einzuhalten.","DIR_2010_40 - Art. 8 Normen\n\n(1) Die erforderlichen Normen für Interoperabilität, Kompatibilität und Kontinuität bei der Einführung und beim Betrieb von IVS werden in den vorrangigen Bereichen und für die vorrangigen Maßnahmen ausgearbeitet. Zu diesem Zweck fordert die Kommission nach Anhörung des in Artikel 15 genannten Ausschusses die einschlägigen Normungsgremien gemäß dem durch die Richtlinie 98\u002F34\u002FEG eingeführten Verfahren auf, sich nach Kräften um die schnelle Verabschiedung dieser Normen zu bemühen.\n(2) Bei der Erteilung eines Auftrags an die Normungsgremien sind die in Anhang II festgelegten Grundsätze sowie alle funktionalen Vorschriften einer nach Artikel 6 angenommenen Spezifikation einzuhalten.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Delegierte Rechtsakte","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Spezifikationen","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Einführung von IVS","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Nicht verbindliche Maßnahmen","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Vorschriften über Vertraulichkeit, Sicherheit und Weiterverwendung von Informationen","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Haftungsregelung","art-11",[],false]