[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_43-art-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_43","zur Durchführung der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0043",6937029,"Art. 15","art-15","Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen","KAPITEL II VERWALTUNGSVERFAHREN UND KONTROLLMECHANISMEN","(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.\n(2) Aufgezeichnet werden folgende Angaben: a) Name des betreffenden OGAW; b) Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt; c) Person, die den Auftrag erhält; d) Datum und Uhrzeit des Auftrags; e) Zahlungsbedingungen und -mittel; f) Art des Auftrags; g) Datum der Auftragsausführung; h) Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile; i) Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil; j) Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile; k) Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.","DIR_2010_43 - KAPITEL II VERWALTUNGSVERFAHREN UND KONTROLLMECHANISMEN - ABSCHNITT 3 Interne Kontrollmechanismen - Art. 15 Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.\n(2) Aufgezeichnet werden folgende Angaben: a) Name des betreffenden OGAW; b) Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt; c) Person, die den Auftrag erhält; d) Datum und Uhrzeit des Auftrags; e) Zahlungsbedingungen und -mittel; f) Art des Auftrags; g) Datum der Auftragsausführung; h) Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile; i) Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil; j) Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile; k) Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 3 Interne Kontrollmechanismen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 14","Aufzeichnung von Portfoliogeschäften","art-14",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 13","Persönliche Geschäfte","art-13",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 12","Ständige Risikomanagement-Funktion","art-12",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 16","Aufzeichnungspflichten","art-16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 17","Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten","art-17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 18","Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten","art-18",[],false]