[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_43-art-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_43","zur Durchführung der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0043",6937038,"Art. 24","art-24","Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen","KAPITEL IV WOHLVERHALTENSREGELN","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verwaltungsgesellschaften einem Anteilinhaber, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt haben, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder — sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält — spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen müssen. Unterabsatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn die Bestätigungsmitteilung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Anteilinhaber von einer anderen Person unverzüglich zuzusenden ist.\n(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält, sofern anwendbar, folgende Angaben: a) Name der Verwaltungsgesellschaft; b) Name oder sonstige Bezeichnung des Anteilinhabers; c) Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie Zahlungsweise; d) Datum der Ausführung; e) Name des OGAW; f) Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme); g) Zahl der betroffenen Anteile; h) Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet bzw. zurückgenommen wurden; i) Referenz-Wertstellungsdatum; j) Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Rücknahmegebühren; k) Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers Aufschlüsselung nach Einzelposten.\n(3) Bei regelmäßiger Auftragsausführung für einen Anteilinhaber verfahren die Verwaltungsgesellschaften entweder gemäß Absatz 1 oder übermitteln dem Anteilinhaber mindestens alle sechs Monate die in Absatz 2 aufgeführten Informationen über die betreffenden Geschäfte.\n(4) Die Verwaltungsgesellschaften übermitteln dem Anteilinhaber auf Wunsch Informationen über den Status seines Auftrags.","DIR_2010_43 - KAPITEL IV WOHLVERHALTENSREGELN - ABSCHNITT 2 Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen - Art. 24 Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verwaltungsgesellschaften einem Anteilinhaber, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt haben, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder — sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält — spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen müssen. Unterabsatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn die Bestätigungsmitteilung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Anteilinhaber von einer anderen Person unverzüglich zuzusenden ist.\n(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält, sofern anwendbar, folgende Angaben: a) Name der Verwaltungsgesellschaft; b) Name oder sonstige Bezeichnung des Anteilinhabers; c) Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie Zahlungsweise; d) Datum der Ausführung; e) Name des OGAW; f) Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme); g) Zahl der betroffenen Anteile; h) Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet bzw. zurückgenommen wurden; i) Referenz-Wertstellungsdatum; j) Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Rücknahmegebühren; k) Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers Aufschlüsselung nach Einzelposten.\n(3) Bei regelmäßiger Auftragsausführung für einen Anteilinhaber verfahren die Verwaltungsgesellschaften entweder gemäß Absatz 1 oder übermitteln dem Anteilinhaber mindestens alle sechs Monate die in Absatz 2 aufgeführten Informationen über die betreffenden Geschäfte.\n(4) Die Verwaltungsgesellschaften übermitteln dem Anteilinhaber auf Wunsch Informationen über den Status seines Auftrags.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 23","Sorgfaltspflichten","art-23",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 22","Pflicht, im besten Interesse der OGAW und ihrer Anteilinhaber zu handeln","art-22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 21","Strategien für die Ausübung von Stimmrechten","art-21",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 25","Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten OGAW","art-25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 26","Weiterleitung von OGAW-Handelsaufträgen an andere Ausführungseinrichtungen","art-26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 27","Allgemeine Grundsätze","art-27",[],false]