[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_43-art-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_43","zur Durchführung der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0043",6937046,"Art. 32","art-32","Bestimmungen zur Beauftragung von Dritten","KAPITEL V EINZELHEITEN DER STANDARDVEREINBARUNG ZWISCHEN VERWAHRSTELLE UND VERWALTUNGSGESELLSCHAFT","Beabsichtigen die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft, Dritte mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben zu beauftragen, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die beiden Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG vorgesehenen Vereinbarung in diese zumindest folgende Einzelheiten aufnehmen:\na) eine Verpflichtung beider Vereinbarungsparteien, regelmäßig Einzelheiten zu etwaigen Dritten zu übermitteln, die die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben beauftragt haben;\nb) eine Verpflichtung, dass auf Antrag einer Partei die jeweils andere Informationen darüber erteilt, nach welchen Kriterien der Dritte ausgewählt wurde und welche Schritte unternommen wurden, um dessen Tätigkeit zu überwachen;\nc) eine Erklärung, wonach die in Artikel 24 und Artikel 34 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG vorgesehene Haftung der Verwahrstelle davon unberührt bleibt, dass sie die von ihr verwahrten Vermögenswerte ganz oder teilweise einem Dritten anvertraut hat.","DIR_2010_43 - KAPITEL V EINZELHEITEN DER STANDARDVEREINBARUNG ZWISCHEN VERWAHRSTELLE UND VERWALTUNGSGESELLSCHAFT - Art. 32 Bestimmungen zur Beauftragung von Dritten\n\nBeabsichtigen die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft, Dritte mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben zu beauftragen, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die beiden Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG vorgesehenen Vereinbarung in diese zumindest folgende Einzelheiten aufnehmen:\na) eine Verpflichtung beider Vereinbarungsparteien, regelmäßig Einzelheiten zu etwaigen Dritten zu übermitteln, die die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben beauftragt haben;\nb) eine Verpflichtung, dass auf Antrag einer Partei die jeweils andere Informationen darüber erteilt, nach welchen Kriterien der Dritte ausgewählt wurde und welche Schritte unternommen wurden, um dessen Tätigkeit zu überwachen;\nc) eine Erklärung, wonach die in Artikel 24 und Artikel 34 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG vorgesehene Haftung der Verwahrstelle davon unberührt bleibt, dass sie die von ihr verwahrten Vermögenswerte ganz oder teilweise einem Dritten anvertraut hat.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 31","Bestimmungen zum Informationsaustausch und den Pflichten in Bezug auf Geheimhaltung und Geldwäsche","art-31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 30","Bestimmungen zu den von den Vereinbarungsparteien einzuhaltenden Verfahren","art-30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 29","Schutz der besten Interessen des OGAW","art-29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 33","Bestimmungen zu etwaigen Änderungen und zur Beendigung der Vereinbarung","art-33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 34","Anwendbares Recht","art-34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 35","Elektronische Informationsübermittlung","art-35",[],false]