[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_43-erwgr-27-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_43","zur Durchführung der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0043",6937010,"ErwGr. 27","erwgr-27",null,"Erwägungsgründe","Bei der Festlegung dieser Kriterien sollte in der Richtlinie klargestellt werden, wie das Gesamtrisiko berechnet werden kann, nämlich u. a. mit Hilfe des Commitment-Ansatzes, des Value-at-risk-Modells oder eines fortgeschrittenen Messansatzes. Auch die Hauptelemente der Methode, nach der die Verwaltungsgesellschaft das Kontrahentenrisiko berechnen sollte, sollten festgelegt werden. Bei der Anwendung dieser Regeln sollte den Bedingungen, unter denen diese Methoden angewandt werden, Rechnung getragen werden, so u. a. den von den zuständigen Behörden im Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden ausgearbeiteten Grundsätzen, die auf die Finanzsicherheiten angewandt werden, um das Kontrahentenrisiko des OGAW zu verringern, sowie für die Verwendung von Hedging- und Nettingvereinbarungen.","DIR_2010_43 - Erwägungsgründe - ErwGr. 27\n\nBei der Festlegung dieser Kriterien sollte in der Richtlinie klargestellt werden, wie das Gesamtrisiko berechnet werden kann, nämlich u. a. mit Hilfe des Commitment-Ansatzes, des Value-at-risk-Modells oder eines fortgeschrittenen Messansatzes. Auch die Hauptelemente der Methode, nach der die Verwaltungsgesellschaft das Kontrahentenrisiko berechnen sollte, sollten festgelegt werden. Bei der Anwendung dieser Regeln sollte den Bedingungen, unter denen diese Methoden angewandt werden, Rechnung getragen werden, so u. a. den von den zuständigen Behörden im Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden ausgearbeiteten Grundsätzen, die auf die Finanzsicherheiten angewandt werden, um das Kontrahentenrisiko des OGAW zu verringern, sowie für die Verwendung von Hedging- und Nettingvereinbarungen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 24","erwgr-24",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 30","erwgr-30",[],false]