[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_44-art-21-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_44","zur Durchführung der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0044",6937106,"Art. 21","art-21","Genehmigung","KAPITEL III MASTER-FEEDER-STRUKTUREN","(1) Der Feeder-OGAW wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen, in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Unterlagen darüber informiert, ob die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen erteilt haben.\n(2) Nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 unterrichtet der Feeder-OGAW den Master-OGAW entsprechend.\n(3) Sobald die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie erteilt haben, ergreift der Feeder-OGAW alle erforderlichen Maßnahmen, um die Anforderungen von Artikel 64 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG so rasch wie möglich zu erfüllen.\n(4) Wird der Liquidationserlös des Master-OGAW vor dem Datum ausgezahlt, zu dem der Feeder-OGAW damit beginnt, entweder gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a in andere Master-OGAW zu investieren oder in Einklang mit seinen neuen Anlagezielen und seiner neuer Anlagepolitik gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Anlagen zu tätigen, erteilen die zuständigen Behörden des Feeder-OGAW ihre Genehmigung unter folgenden Bedingungen: a) der Feeder-OGAW erhält i) den Liquidationserlös in bar oder ii) einen Teil des Erlöses oder den gesamten Erlös in Form einer Übertragung von Sacheinlagen, sofern dies dem Wunsch des Feeder-OGAW entspricht und in der Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder den internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten und der verbindlichen Entscheidung zur Liquidation vorgesehen ist; b) sämtliche gemäß diesem Absatz gehaltenen oder erhaltenen Barmittel können vor dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW beginnt, Anlagen in einen anderen Master-OGAW oder in Einklang mit seinen neuen Anlagezielen und seiner neuer Anlagepolitik zu tätigen, ausschließlich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt werden. Kommt Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zur Anwendung, kann der Feeder-OGAW jeden Teil der als Sacheinlagen übertragenen Vermögenswerte jederzeit in Barwerte umwandeln.","DIR_2010_44 - KAPITEL III MASTER-FEEDER-STRUKTUREN - ABSCHNITT 2 Liquidation, Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW Verfahren im Falle der Liquidation - Art. 21 Genehmigung\n\n(1) Der Feeder-OGAW wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen, in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Unterlagen darüber informiert, ob die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen erteilt haben.\n(2) Nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 unterrichtet der Feeder-OGAW den Master-OGAW entsprechend.\n(3) Sobald die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie erteilt haben, ergreift der Feeder-OGAW alle erforderlichen Maßnahmen, um die Anforderungen von Artikel 64 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG so rasch wie möglich zu erfüllen.\n(4) Wird der Liquidationserlös des Master-OGAW vor dem Datum ausgezahlt, zu dem der Feeder-OGAW damit beginnt, entweder gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a in andere Master-OGAW zu investieren oder in Einklang mit seinen neuen Anlagezielen und seiner neuer Anlagepolitik gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Anlagen zu tätigen, erteilen die zuständigen Behörden des Feeder-OGAW ihre Genehmigung unter folgenden Bedingungen: a) der Feeder-OGAW erhält i) den Liquidationserlös in bar oder ii) einen Teil des Erlöses oder den gesamten Erlös in Form einer Übertragung von Sacheinlagen, sofern dies dem Wunsch des Feeder-OGAW entspricht und in der Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder den internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten und der verbindlichen Entscheidung zur Liquidation vorgesehen ist; b) sämtliche gemäß diesem Absatz gehaltenen oder erhaltenen Barmittel können vor dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW beginnt, Anlagen in einen anderen Master-OGAW oder in Einklang mit seinen neuen Anlagezielen und seiner neuer Anlagepolitik zu tätigen, ausschließlich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt werden. Kommt Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zur Anwendung, kann der Feeder-OGAW jeden Teil der als Sacheinlagen übertragenen Vermögenswerte jederzeit in Barwerte umwandeln.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Liquidation, Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW Verfahren im Falle der Liquidation",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 20","Antrag auf Genehmigung","art-20",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 19","Standardvereinbarungen für den Prüfbericht","art-19",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 18","Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen","art-18",[37,40,43],{"norm_key":38,"title":26,"slug":39},"Art. 22","art-22",{"norm_key":41,"title":17,"slug":42},"Art. 23","art-23",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 24","Inhalt der Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Verwahrstellen","art-24",[],false]