[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_44-art-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_44","zur Durchführung der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0044",6937107,"Art. 22","art-22","Antrag auf Genehmigung","KAPITEL III MASTER-FEEDER-STRUKTUREN","(1) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Feeder-OGAW, seinen zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG über die geplante Verschmelzung oder Spaltung unterrichtet wurde, folgende Unterlagen zu unterbreiten: a) wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW des gleichen Master-OGAW zu bleiben: i) den entsprechenden Genehmigungsantrag; ii) sofern relevant, den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung; iii) sofern relevant, die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 74 bzw. 82 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG; b) wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW zu werden oder mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen, nicht aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Master-OGAW anzulegen: i) den Antrag auf Genehmigung dieser Anlage; ii) den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung; iii) die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 74 bzw. 82 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG; iv) die anderen gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG erforderlichen Dokumente; c) wenn der Feeder-OGAW gemäß Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt: i) den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung; ii) die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 74 bzw. 82 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG; d) wenn der Feeder-OGAW eine Liquidation plant, die Mitteilung dieser Absicht.\n(2) Zum Zweck der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und b ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Ausdruck „bleibt Feeder-OGAW des Master-OGAW“ bezieht sich auf Fälle, in denen a) der Master-OGAW übernehmender OGAW einer vorgeschlagenen Verschmelzung ist; b) der Master-OGAW ohne wesentliche Veränderungen einer der aus der vorgeschlagenen Spaltung hervorgehenden OGAW bleibt. Der Ausdruck „wird Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW“ bezieht sich auf Fälle, in denen a) der Master-OGAW übertragender OGAW ist und der Feeder-OGAW infolge der Verschmelzung Anteilinhaber des übernehmenden OGAW wird; b) der Feeder-OGAW Anteilinhaber eines aus einer Spaltung hervorgegangenen OGAW wird, der sich wesentlich vom Master-OGAW unterscheidet.\n(3) Wenn der Master-OGAW dem Feeder-OGAW die in Artikel 43 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG genannten oder vergleichbare Informationen mehr als vier Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung bzw. Spaltung übermittelt, unterbreitet der Feeder-OGAW seinen zuständigen Behörden abweichend von Absatz 1 seinen Antrag bzw. seine Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels spätestens drei Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW.\n(4) Der Feeder-OGAW unterrichtet seine Anteilinhaber und den Master-OGAW unverzüglich über die beabsichtigte Liquidation.","DIR_2010_44 - KAPITEL III MASTER-FEEDER-STRUKTUREN - ABSCHNITT 2 Liquidation, Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW Verfahren im Falle der Liquidation Verfahren im Falle der Verschmelzung oder Spaltung - Art. 22 Antrag auf Genehmigung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Feeder-OGAW, seinen zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG über die geplante Verschmelzung oder Spaltung unterrichtet wurde, folgende Unterlagen zu unterbreiten: a) wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW des gleichen Master-OGAW zu bleiben: i) den entsprechenden Genehmigungsantrag; ii) sofern relevant, den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung; iii) sofern relevant, die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 74 bzw. 82 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG; b) wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW zu werden oder mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen, nicht aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Master-OGAW anzulegen: i) den Antrag auf Genehmigung dieser Anlage; ii) den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung; iii) die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 74 bzw. 82 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG; iv) die anderen gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG erforderlichen Dokumente; c) wenn der Feeder-OGAW gemäß Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt: i) den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung; ii) die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 74 bzw. 82 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG; d) wenn der Feeder-OGAW eine Liquidation plant, die Mitteilung dieser Absicht.\n(2) Zum Zweck der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und b ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Ausdruck „bleibt Feeder-OGAW des Master-OGAW“ bezieht sich auf Fälle, in denen a) der Master-OGAW übernehmender OGAW einer vorgeschlagenen Verschmelzung ist; b) der Master-OGAW ohne wesentliche Veränderungen einer der aus der vorgeschlagenen Spaltung hervorgehenden OGAW bleibt. Der Ausdruck „wird Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW“ bezieht sich auf Fälle, in denen a) der Master-OGAW übertragender OGAW ist und der Feeder-OGAW infolge der Verschmelzung Anteilinhaber des übernehmenden OGAW wird; b) der Feeder-OGAW Anteilinhaber eines aus einer Spaltung hervorgegangenen OGAW wird, der sich wesentlich vom Master-OGAW unterscheidet.\n(3) Wenn der Master-OGAW dem Feeder-OGAW die in Artikel 43 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG genannten oder vergleichbare Informationen mehr als vier Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung bzw. Spaltung übermittelt, unterbreitet der Feeder-OGAW seinen zuständigen Behörden abweichend von Absatz 1 seinen Antrag bzw. seine Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels spätestens drei Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW.\n(4) Der Feeder-OGAW unterrichtet seine Anteilinhaber und den Master-OGAW unverzüglich über die beabsichtigte Liquidation.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Liquidation, Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW Verfahren im Falle der Liquidation Verfahren im Falle der Verschmelzung oder Spaltung",[24,28,31],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 21","Genehmigung","art-21",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"Art. 20","art-20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 19","Standardvereinbarungen für den Prüfbericht","art-19",[36,39,43],{"norm_key":37,"title":26,"slug":38},"Art. 23","art-23",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 24","Inhalt der Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Verwahrstellen","art-24",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 25","Wahl des anzuwendenden Rechts","art-25",[],false]