[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_44-art-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_44","zur Durchführung der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0044",6937113,"Art. 28","art-28","Wahl des anzuwendenden Rechts","KAPITEL III MASTER-FEEDER-STRUKTUREN","(1) Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW eine Vereinbarung gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG geschlossen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß der Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfern des Master-OGAW und des Feeder-OGAW das Recht des Mitgliedstaats, das gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie für diese Vereinbarung gilt, auch auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Wirtschaftsprüfern anzuwenden ist und dass beide Wirtschaftsprüfer die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats anerkennen.\n(2) Wurde die Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß der Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfern des Master-OGAW und des Feeder-OGAW auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Wirtschaftsprüfern entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder — sofern abweichend — das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW niedergelassen ist, anzuwenden ist und dass beide Wirtschaftsprüfer die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats anerkennen, dessen Recht auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch anzuwenden ist.","DIR_2010_44 - KAPITEL III MASTER-FEEDER-STRUKTUREN - ABSCHNITT 3 Verwahrstellen und Wirtschaftsprüfer Verwahrstellen Wirtschaftsprüfer - Art. 28 Wahl des anzuwendenden Rechts\n\n(1) Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW eine Vereinbarung gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG geschlossen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß der Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfern des Master-OGAW und des Feeder-OGAW das Recht des Mitgliedstaats, das gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie für diese Vereinbarung gilt, auch auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Wirtschaftsprüfern anzuwenden ist und dass beide Wirtschaftsprüfer die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats anerkennen.\n(2) Wurde die Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß der Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfern des Master-OGAW und des Feeder-OGAW auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Wirtschaftsprüfern entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder — sofern abweichend — das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW niedergelassen ist, anzuwenden ist und dass beide Wirtschaftsprüfer die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats anerkennen, dessen Recht auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch anzuwenden ist.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 3 Verwahrstellen und Wirtschaftsprüfer Verwahrstellen Wirtschaftsprüfer",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 27","Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsprüfern","art-27",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 26","Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten durch die Verwahrstelle des Master-OGAW","art-26",{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 25","art-25",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 29","Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die Anteilinhaber","art-29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 30","Umfang der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG bereitzustellenden Informationen","art-30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 31","Zugang des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zu Unterlagen","art-31",[],false]