[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_44-erwgr-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_44","zur Durchführung der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0044",6937082,"ErwGr. 20","erwgr-20",null,"Erwägungsgründe","Um den OGAW und ihren Verwaltungsgesellschaften eine Anpassung an die neuen Anforderungen für das Verfahren der Informationsübermittlung an die Anteilinhaber in den in den Artikeln 7 und 29 genannten Fällen zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten eine längere Frist für die Umsetzung dieser Anforderungen in ihr nationales Rechtssystem eingeräumt werden. Dies ist besonders wichtig, wenn OGAW oder ihre Verwaltungsgesellschaften aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht in der Lage sind, die Anteilinhaber direkt zu informieren. OGAW mit dematerialisierten Inhaberanteilen sollten alle erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um sicherzustellen, dass die Anteilinhaber in den in den Artikeln 8 und 32 beschriebenen Fällen die einschlägigen Informationen erhalten. OGAW mit materialisierten Inhaberanteilen, die eine Verschmelzung, eine Umwandlung in einen Feeder-OGAW oder eine Änderung des Master-OGAW anstreben, sollten die materialisierten Inhaberanteile in registrierte Anteile oder dematerialisierte Inhaberanteile umwandeln können.","DIR_2010_44 - Erwägungsgründe - ErwGr. 20\n\nUm den OGAW und ihren Verwaltungsgesellschaften eine Anpassung an die neuen Anforderungen für das Verfahren der Informationsübermittlung an die Anteilinhaber in den in den Artikeln 7 und 29 genannten Fällen zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten eine längere Frist für die Umsetzung dieser Anforderungen in ihr nationales Rechtssystem eingeräumt werden. Dies ist besonders wichtig, wenn OGAW oder ihre Verwaltungsgesellschaften aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht in der Lage sind, die Anteilinhaber direkt zu informieren. OGAW mit dematerialisierten Inhaberanteilen sollten alle erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um sicherzustellen, dass die Anteilinhaber in den in den Artikeln 8 und 32 beschriebenen Fällen die einschlägigen Informationen erhalten. OGAW mit materialisierten Inhaberanteilen, die eine Verschmelzung, eine Umwandlung in einen Feeder-OGAW oder eine Änderung des Master-OGAW anstreben, sollten die materialisierten Inhaberanteile in registrierte Anteile oder dematerialisierte Inhaberanteile umwandeln können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 17","erwgr-17",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 1","Gegenstand","art-1",[],false]