[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_60-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_60","mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0060",10095557,"Art. 2","art-2","Erhaltungsmischungen",null,"(1) Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 66\u002F401\u002FEWG können Mitgliedstaaten Mischungen verschiedener Gattungen, Arten und gegebenenfalls Unterarten für den freien Verkehr zulassen, die zur Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen verwendet werden sollen, auf die Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie Bezug nimmt. Solche Mischungen können Saatgut von Futterpflanzen enthalten, die unter die Richtlinie 66\u002F401\u002FEWG fallen, und außerdem Saatgut von Pflanzen, die keine Futterpflanzen im Sinne der genannten Richtlinie sind. Sie werden nachstehend als „Erhaltungsmischungen“ bezeichnet.\n(2) Wenn eine Erhaltungsmischung eine Erhaltungssorte enthält, kommt Richtlinie 2008\u002F62\u002FEG zur Anwendung.\n(3) Sofern in dieser Richtlinie nicht anders bestimmt, gilt die Richtlinie 66\u002F401\u002FEWG.","DIR_2010_60 - Art. 2 Erhaltungsmischungen\n\n(1) Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 66\u002F401\u002FEWG können Mitgliedstaaten Mischungen verschiedener Gattungen, Arten und gegebenenfalls Unterarten für den freien Verkehr zulassen, die zur Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen verwendet werden sollen, auf die Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie Bezug nimmt. Solche Mischungen können Saatgut von Futterpflanzen enthalten, die unter die Richtlinie 66\u002F401\u002FEWG fallen, und außerdem Saatgut von Pflanzen, die keine Futterpflanzen im Sinne der genannten Richtlinie sind. Sie werden nachstehend als „Erhaltungsmischungen“ bezeichnet.\n(2) Wenn eine Erhaltungsmischung eine Erhaltungssorte enthält, kommt Richtlinie 2008\u002F62\u002FEG zur Anwendung.\n(3) Sofern in dieser Richtlinie nicht anders bestimmt, gilt die Richtlinie 66\u002F401\u002FEWG.",{},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Begriffsbestimmungen","art-1",{"norm_key":28,"title":18,"slug":29},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":31,"title":18,"slug":32},"ErwGr. 12","erwgr-12",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 3","Ursprungsgebiet","art-3",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 4","Genehmigung","art-4",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 5","Anforderungen für die Genehmigung direkt geernteter Erhaltungsmischungen","art-5",[],false]