[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_63-art-21-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_63","zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0063",6937393,"Art. 21","art-21","Aussetzung und Entzug der Zulassung","KAPITEL IV ZULASSUNG","(1) Erfüllt ein Züchter, Lieferant oder Verwender die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht mehr, so ergreift die zuständige Behörde die geeigneten Abhilfemaßnahmen oder verlangt, dass Abhilfe geschaffen wird, oder setzt die Zulassung aus oder entzieht sie.\n(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Aussetzung oder der Entzug einer Zulassung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in dieser Einrichtung untergebracht sind.","DIR_2010_63 - KAPITEL IV ZULASSUNG - Abschnitt 1 Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender - Art. 21 Aussetzung und Entzug der Zulassung\n\n(1) Erfüllt ein Züchter, Lieferant oder Verwender die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht mehr, so ergreift die zuständige Behörde die geeigneten Abhilfemaßnahmen oder verlangt, dass Abhilfe geschaffen wird, oder setzt die Zulassung aus oder entzieht sie.\n(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Aussetzung oder der Entzug einer Zulassung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in dieser Einrichtung untergebracht sind.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 20","Zulassung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern","art-20",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 19","Freilassung von Tieren und private Unterbringung","art-19",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 18","Gemeinsame Nutzung von Organen und Geweben","art-18",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 22","Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen","art-22",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 23","Sachkunde des Personals","art-23",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 24","Spezifische Anforderungen an das Personal","art-24",[],false]