[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_63-art-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_63","zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0063",6937402,"Art. 30","art-30","Aufzeichnungen zu den Tieren","KAPITEL IV ZULASSUNG","(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Züchter, Lieferanten und Verwender Aufzeichnungen mit mindestens folgenden Angaben führen: a) Anzahl und Arten der gezüchteten, erworbenen, gelieferten, in Verfahren verwendeten, freigelassenen oder privat untergebrachten Tiere; b) Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie speziell für den Einsatz in Verfahren gezüchtet wurden; c) Datum, an dem die Tiere erworben, geliefert, freigelassen oder privat untergebracht wurden; d) Person, von der die Tiere erworben wurden; e) Name und Anschrift des Empfängers der Tiere; f) Anzahl und Arten der Tiere, die in jeder Einrichtung gestorben sind oder getötet wurden. Bei Tieren, die gestorben sind, wird die Todesursache festgehalten, wenn sie bekannt ist; und g) bei Verwendern die Projekte, in denen Tiere verwendet werden.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.","DIR_2010_63 - KAPITEL IV ZULASSUNG - Abschnitt 1 Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender - Art. 30 Aufzeichnungen zu den Tieren\n\n(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Züchter, Lieferanten und Verwender Aufzeichnungen mit mindestens folgenden Angaben führen: a) Anzahl und Arten der gezüchteten, erworbenen, gelieferten, in Verfahren verwendeten, freigelassenen oder privat untergebrachten Tiere; b) Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie speziell für den Einsatz in Verfahren gezüchtet wurden; c) Datum, an dem die Tiere erworben, geliefert, freigelassen oder privat untergebracht wurden; d) Person, von der die Tiere erworben wurden; e) Name und Anschrift des Empfängers der Tiere; f) Anzahl und Arten der Tiere, die in jeder Einrichtung gestorben sind oder getötet wurden. Bei Tieren, die gestorben sind, wird die Todesursache festgehalten, wenn sie bekannt ist; und g) bei Verwendern die Projekte, in denen Tiere verwendet werden.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 29","Programm für die private Unterbringung oder die Freilassung von Tieren","art-29",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 28","Züchtung nichtmenschlicher Primaten","art-28",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 27","Aufgaben des Tierschutzgremiums","art-27",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 31","Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten","art-31",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 32","Kennzeichnung und Identifizierung von Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten","art-32",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 33","Pflege und Unterbringung","art-33",[],false]