[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_63-art-40-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_63","zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0063",6937412,"Art. 40","art-40","Erteilung einer Projektgenehmigung","KAPITEL IV ZULASSUNG","(1) Die Projektgenehmigung wird auf Verfahren beschränkt, die Folgendem unterworfen waren: a) einer Projektbeurteilung und b) den Schweregraden, die diesen Verfahren zugeordnet wurden.\n(2) In der Projektgenehmigung wird Folgendes angegeben: a) der Verwender, der das Projekt durchführt; b) die Personen, die für die Gesamtdurchführung des Projekts und seine Übereinstimmung mit der Projektgenehmigung verantwortlich sind; c) die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird, und d) alle sich aus der Projektbeurteilung ergebenden spezifischen Bedingungen, auch die Entscheidung darüber, ob und wann eine rückblickende Bewertung des Projekts stattfindet;\n(3) Projektgenehmigungen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt.\n(4) Die Mitgliedstaaten dürfen die Genehmigung mehrerer gleichartiger vom gleichen Verwender durchgeführter Projekte gestatten, wenn solche Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen durchgeführt werden oder wenn bei solchen Projekten Tiere zu Herstellungszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden.","DIR_2010_63 - KAPITEL IV ZULASSUNG - Abschnitt 3 Anforderungen an Projekte - Art. 40 Erteilung einer Projektgenehmigung\n\n(1) Die Projektgenehmigung wird auf Verfahren beschränkt, die Folgendem unterworfen waren: a) einer Projektbeurteilung und b) den Schweregraden, die diesen Verfahren zugeordnet wurden.\n(2) In der Projektgenehmigung wird Folgendes angegeben: a) der Verwender, der das Projekt durchführt; b) die Personen, die für die Gesamtdurchführung des Projekts und seine Übereinstimmung mit der Projektgenehmigung verantwortlich sind; c) die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird, und d) alle sich aus der Projektbeurteilung ergebenden spezifischen Bedingungen, auch die Entscheidung darüber, ob und wann eine rückblickende Bewertung des Projekts stattfindet;\n(3) Projektgenehmigungen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt.\n(4) Die Mitgliedstaaten dürfen die Genehmigung mehrerer gleichartiger vom gleichen Verwender durchgeführter Projekte gestatten, wenn solche Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen durchgeführt werden oder wenn bei solchen Projekten Tiere zu Herstellungszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Anforderungen an Projekte",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 39","Rückblickende Bewertung","art-39",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 38","Projektbeurteilung","art-38",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 37","Antrag auf Genehmigung eines Projekts","art-37",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 41","Entscheidungen über Genehmigungen","art-41",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 42","Vereinfachtes Verwaltungsverfahren","art-42",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 43","Nichttechnische Projektzusammenfassungen","art-43",[],false]