[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_63-art-50-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_63","zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0063",6937422,"Art. 50","art-50","Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt","KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN","Um sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Anhänge I und III bis VIII unter Einbeziehung der bei der Durchführung dieser Richtlinie insbesondere durch die Berichterstattung gemäß Artikel 54 Absatz 1 gewonnenen Erfahrungen dem Stand des technischen oder wissenschaftlichen Fortschritts entsprechen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 und unter den in den Artikeln 52 und 53 niedergelegten Bedingungen Änderungen dieser Anhänge vornehmen; davon ausgenommen sind die Abschnitte I und II des Anhangs VIII. Die Datumsangaben in Anhang III Teil B dürfen nicht vorverlegt werden. Bei der Annahme solcher delegierten Rechtsakte beachtet die Kommission die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie.","DIR_2010_63 - KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 50 Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt\n\nUm sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Anhänge I und III bis VIII unter Einbeziehung der bei der Durchführung dieser Richtlinie insbesondere durch die Berichterstattung gemäß Artikel 54 Absatz 1 gewonnenen Erfahrungen dem Stand des technischen oder wissenschaftlichen Fortschritts entsprechen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 und unter den in den Artikeln 52 und 53 niedergelegten Bedingungen Änderungen dieser Anhänge vornehmen; davon ausgenommen sind die Abschnitte I und II des Anhangs VIII. Die Datumsangaben in Anhang III Teil B dürfen nicht vorverlegt werden. Bei der Annahme solcher delegierten Rechtsakte beachtet die Kommission die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 49","Nationale Ausschüsse für den Schutz von für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tieren","art-49",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 48","Referenzlabor der Union","art-48",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 47","Alternative Ansätze","art-47",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 51","Ausübung der Befugnisübertragung","art-51",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 52","Widerruf der Befugnisübertragung","art-52",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 53","Einwände gegen delegierte Rechtsakte","art-53",[],false]