[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_66-erwgr-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":29,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_66","zur Änderung der Richtlinie 2008\u002F9\u002FEG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0066",6937571,"ErwGr. 3","erwgr-3",null,"Erwägungsgründe","In einer begrenzten Anzahl von Mitgliedstaaten haben sich Entwicklung und Betrieb der elektronischen Portale erheblich verzögert und es traten technische Probleme auf, was zur Folge hatte, dass Erstattungsanträge nicht rechtzeitig eingereicht werden konnten. Gemäß Richtlinie 2008\u002F9\u002FEG müssen Anträge dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. In Anbetracht dieser Frist und der mangelnden Betriebsbereitschaft mehrerer elektronischer Portale können einige Steuerpflichtige für Ausgaben, die 2009 getätigt wurden, möglicherweise ihr Vorsteuerabzugsrecht nicht geltend machen. Daher sollte die Frist für Anträge, die Erstattungszeiträume des Jahres 2009 betreffen, ausnahmsweise bis zum 31. März 2011 verlängert werden.","DIR_2010_66 - Erwägungsgründe - ErwGr. 3\n\nIn einer begrenzten Anzahl von Mitgliedstaaten haben sich Entwicklung und Betrieb der elektronischen Portale erheblich verzögert und es traten technische Probleme auf, was zur Folge hatte, dass Erstattungsanträge nicht rechtzeitig eingereicht werden konnten. Gemäß Richtlinie 2008\u002F9\u002FEG müssen Anträge dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. In Anbetracht dieser Frist und der mangelnden Betriebsbereitschaft mehrerer elektronischer Portale können einige Steuerpflichtige für Ausgaben, die 2009 getätigt wurden, möglicherweise ihr Vorsteuerabzugsrecht nicht geltend machen. Daher sollte die Frist für Anträge, die Erstattungszeiträume des Jahres 2009 betreffen, ausnahmsweise bis zum 31. März 2011 verlängert werden.",{},[23,26],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 1","erwgr-1",[30,33,36],{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",[],false]