[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_73-erwgr-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_73","zur Änderung der Richtlinie 2003\u002F71\u002FEG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0073",6937588,"ErwGr. 10","erwgr-10",null,"Erwägungsgründe","Ein gültiger, vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person erstellter Prospekt, der dem Anlegerpublikum zum Zeitpunkt der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre oder bei jeder etwaigen späteren Weiterveräußerung zur Verfügung gestellt wird, enthält alle Informationen, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen benötigen. Aus diesem Grund sollten Finanzintermediäre, die die Wertpapiere platzieren oder nachfolgend weiterverkaufen, den ursprünglichen vom Emittenten oder von der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person veröffentlichten Prospekt so lange verwenden dürfen, wie er gültig und gemäß den Artikeln 9 und 16 der Richtlinie 2003\u002F71\u002FEG um Nachträge ergänzt ist und der Emittent oder die Person, die ihn erstellt hat, dieser Nutzung zustimmt. Der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person sollten ihre Zustimmung an Bedingungen knüpfen können. Die Zustimmung sollte unter Angabe der Bedingungen, an die sie geknüpft ist, im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten erteilt werden, die es den Betroffenen ermöglicht zu überprüfen, ob die Vereinbarung bei der Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der Wertpapiere eingehalten wird. Wird die Zustimmung zur Nutzung des Prospekts erteilt, sollte der Emittent oder die für die Erstellung des ursprünglichen Prospekts verantwortliche Person für die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben und, falls es sich um einen Basisprospekt handelt, für die Übermittlung und Hinterlegung der endgültigen Bedingungen haften und es sollte kein weiterer Prospekt verlangt werden. Sollten der Emittent oder die für die Erstellung des ursprünglichen Prospekts verantwortliche Person einer Nutzung jedoch nicht zustimmen, sollte der Finanzintermediär einen neuen Prospekt veröffentlichen müssen. In diesem Fall sollte der Finanzintermediär für die in dem Prospekt enthaltenen Angaben einschließlich sämtlicher Angaben, die in Form eines Verweises aufgenommen wurden, und, sofern es sich um einen Basisprospekt handelt, die endgültigen Bedingungen haften.","DIR_2010_73 - Erwägungsgründe - ErwGr. 10\n\nEin gültiger, vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person erstellter Prospekt, der dem Anlegerpublikum zum Zeitpunkt der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre oder bei jeder etwaigen späteren Weiterveräußerung zur Verfügung gestellt wird, enthält alle Informationen, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen benötigen. Aus diesem Grund sollten Finanzintermediäre, die die Wertpapiere platzieren oder nachfolgend weiterverkaufen, den ursprünglichen vom Emittenten oder von der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person veröffentlichten Prospekt so lange verwenden dürfen, wie er gültig und gemäß den Artikeln 9 und 16 der Richtlinie 2003\u002F71\u002FEG um Nachträge ergänzt ist und der Emittent oder die Person, die ihn erstellt hat, dieser Nutzung zustimmt. Der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person sollten ihre Zustimmung an Bedingungen knüpfen können. Die Zustimmung sollte unter Angabe der Bedingungen, an die sie geknüpft ist, im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten erteilt werden, die es den Betroffenen ermöglicht zu überprüfen, ob die Vereinbarung bei der Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der Wertpapiere eingehalten wird. 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