[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_73-erwgr-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_73","zur Änderung der Richtlinie 2003\u002F71\u002FEG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0073",6937602,"ErwGr. 24","erwgr-24",null,"Erwägungsgründe","Eine Harmonisierung des Zeitraums, innerhalb dessen die Anleger bei Veröffentlichung eines Prospektnachtrags von ihrem Recht Gebrauch machen können, bereits gemachte Zusagen zurückzunehmen, auf Unionsebene würde für Emittenten, die ihre Wertpapiere grenzübergreifend anbieten, Sicherheit schaffen. Um den Emittenten aus Mitgliedstaaten mit einem traditionell längeren Zeitraum in diesem Zusammenhang Flexibilität zu ermöglichen, sollten der Emittent oder der Anbieter den Zeitraum, innerhalb dessen von diesem Recht Gebrauch gemacht werden kann, freiwillig verlängern können. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte in dem Prospektnachtrag angegeben werden, wann das Widerrufsrecht endet.","DIR_2010_73 - Erwägungsgründe - ErwGr. 24\n\nEine Harmonisierung des Zeitraums, innerhalb dessen die Anleger bei Veröffentlichung eines Prospektnachtrags von ihrem Recht Gebrauch machen können, bereits gemachte Zusagen zurückzunehmen, auf Unionsebene würde für Emittenten, die ihre Wertpapiere grenzübergreifend anbieten, Sicherheit schaffen. Um den Emittenten aus Mitgliedstaaten mit einem traditionell längeren Zeitraum in diesem Zusammenhang Flexibilität zu ermöglichen, sollten der Emittent oder der Anbieter den Zeitraum, innerhalb dessen von diesem Recht Gebrauch gemacht werden kann, freiwillig verlängern können. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte in dem Prospektnachtrag angegeben werden, wann das Widerrufsrecht endet.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 21","erwgr-21",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 27","erwgr-27",[],false]