[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_73-erwgr-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_73","zur Änderung der Richtlinie 2003\u002F71\u002FEG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0073",6937606,"ErwGr. 28","erwgr-28",null,"Erwägungsgründe","Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben können. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates sollte diese Frist in Bereichen, die von erheblicher Bedeutung sind, um drei Monate verlängert werden können. Das Europäische Parlament und der Rat sollten außerdem den anderen Organen mitteilen können, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Diese frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist besonders dann angemessen, wenn Fristen eingehalten werden müssen, um beispielsweise die im Basisrechtsakt für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission festgelegten Zeitpläne einzuhalten.","DIR_2010_73 - Erwägungsgründe - ErwGr. 28\n\nDas Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben können. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates sollte diese Frist in Bereichen, die von erheblicher Bedeutung sind, um drei Monate verlängert werden können. Das Europäische Parlament und der Rat sollten außerdem den anderen Organen mitteilen können, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Diese frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist besonders dann angemessen, wenn Fristen eingehalten werden müssen, um beispielsweise die im Basisrechtsakt für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission festgelegten Zeitpläne einzuhalten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 25","erwgr-25",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 31","erwgr-31",[],false]