[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_73-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_73","zur Änderung der Richtlinie 2003\u002F71\u002FEG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0073",6937585,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Für die Zwecke von Privatplatzierungen von Wertpapieren sollten Wertpapierfirmen und Kreditinstitute alle Personen oder Einrichtungen, die in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (5) aufgeführt sind, und andere Personen oder Einrichtungen, die als professionelle Kunden behandelt werden oder die gemäß der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG als geeignete Gegenparteien anerkannt sind, als qualifizierte Anleger behandeln dürfen. Wertpapierfirmen, die bestehende professionelle Kunden gemäß Artikel 71 Absatz 6 der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG auch weiterhin als solche behandeln können, sollten diese Kunden als qualifizierte Anleger im Sinne dieser Richtlinie behandeln können. Eine solche Angleichung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2003\u002F71\u002FEG und 2004\u002F39\u002FEG wird voraussichtlich für Wertpapierfirmen bei Privatplatzierungen die Lage vereinfachen und Kosten senken, weil die Firmen das Zielpublikum anhand ihrer eigenen Listen professioneller Kunden und geeigneter Gegenparteien bestimmen könnten. Der Emittent sollte sich auf die Liste der professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG erstellt wurde, verlassen können. Aus diesem Grund sollte die Definition des qualifizierten Anlegers in der Richtlinie 2003\u002F71\u002FEG um diese Personen oder Einrichtungen erweitert werden und keine getrennte Registrierung mehr vorgeschrieben werden.","DIR_2010_73 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nFür die Zwecke von Privatplatzierungen von Wertpapieren sollten Wertpapierfirmen und Kreditinstitute alle Personen oder Einrichtungen, die in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (5) aufgeführt sind, und andere Personen oder Einrichtungen, die als professionelle Kunden behandelt werden oder die gemäß der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG als geeignete Gegenparteien anerkannt sind, als qualifizierte Anleger behandeln dürfen. Wertpapierfirmen, die bestehende professionelle Kunden gemäß Artikel 71 Absatz 6 der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG auch weiterhin als solche behandeln können, sollten diese Kunden als qualifizierte Anleger im Sinne dieser Richtlinie behandeln können. Eine solche Angleichung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2003\u002F71\u002FEG und 2004\u002F39\u002FEG wird voraussichtlich für Wertpapierfirmen bei Privatplatzierungen die Lage vereinfachen und Kosten senken, weil die Firmen das Zielpublikum anhand ihrer eigenen Listen professioneller Kunden und geeigneter Gegenparteien bestimmen könnten. Der Emittent sollte sich auf die Liste der professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG erstellt wurde, verlassen können. Aus diesem Grund sollte die Definition des qualifizierten Anlegers in der Richtlinie 2003\u002F71\u002FEG um diese Personen oder Einrichtungen erweitert werden und keine getrennte Registrierung mehr vorgeschrieben werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]