[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_75-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_75","über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0075",6937689,"Art. 12","art-12","Genehmigungsantrag","KAPITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN TÄTIGKEITEN","(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ein Genehmigungsantrag eine Beschreibung von Folgendem enthält: a) Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten; b) Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden; c) Quellen der Emissionen aus der Anlage; d) Zustand des Anlagengeländes; e) gegebenenfalls einen Bericht über den Ausgangszustand gemäß Artikel 22 Absatz 2; f) Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt; g) vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben; h) Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle; i) sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der Vorschriften bezüglich der allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber gemäß Artikel 11; j) vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt; k) die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht. Der Genehmigungsantrag muss ferner eine nichttechnische Zusammenfassung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben enthalten.\n(2) Wenn Angaben gemäß den Anforderungen der Richtlinie 85\u002F337\u002FEWG oder ein Sicherheitsbericht gemäß der Richtlinie 96\u002F82\u002FEG oder sonstige Informationen in Erfüllung anderer Rechtsvorschriften eine der Anforderungen von Absatz 1 erfüllen, können sie in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden.","DIR_2010_75 - KAPITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN TÄTIGKEITEN - Art. 12 Genehmigungsantrag\n\n(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ein Genehmigungsantrag eine Beschreibung von Folgendem enthält: a) Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten; b) Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden; c) Quellen der Emissionen aus der Anlage; d) Zustand des Anlagengeländes; e) gegebenenfalls einen Bericht über den Ausgangszustand gemäß Artikel 22 Absatz 2; f) Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt; g) vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben; h) Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle; i) sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der Vorschriften bezüglich der allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber gemäß Artikel 11; j) vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt; k) die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht. Der Genehmigungsantrag muss ferner eine nichttechnische Zusammenfassung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben enthalten.\n(2) Wenn Angaben gemäß den Anforderungen der Richtlinie 85\u002F337\u002FEWG oder ein Sicherheitsbericht gemäß der Richtlinie 96\u002F82\u002FEG oder sonstige Informationen in Erfüllung anderer Rechtsvorschriften eine der Anforderungen von Absatz 1 erfüllen, können sie in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 11","Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber","art-11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 10","Geltungsbereich","art-10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 9","Treibhausgasemissionen","art-9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 13","BVT-Merkblätter und Informationsaustausch","art-13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 14","Genehmigungsauflagen","art-14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 15","Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen","art-15",[],false]