[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_75-art-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_75","über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0075",6937706,"Art. 28","art-28","Geltungsbereich","KAPITEL III SONDERVORSCHRIFTEN FÜR FEUERUNGSANLAGEN","Dieses Kapitel gilt für Feuerungsanlagen, deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, unabhängig davon, welche Art von Brennstoff verwendet wird.\nDieses Kapitel gilt nicht für folgende Feuerungsanlagen:\na) Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;\nb) Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;\nc) Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;\nd) Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;\ne) in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;\nf) Koksöfen;\ng) Winderhitzer (cowpers);\nh) technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden;\ni) Gasturbinen und Gasmotoren, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;\nj) Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die gemäß Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b verwenden.","DIR_2010_75 - KAPITEL III SONDERVORSCHRIFTEN FÜR FEUERUNGSANLAGEN - Art. 28 Geltungsbereich\n\nDieses Kapitel gilt für Feuerungsanlagen, deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, unabhängig davon, welche Art von Brennstoff verwendet wird.\nDieses Kapitel gilt nicht für folgende Feuerungsanlagen:\na) Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;\nb) Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;\nc) Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;\nd) Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;\ne) in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;\nf) Koksöfen;\ng) Winderhitzer (cowpers);\nh) technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden;\ni) Gasturbinen und Gasmotoren, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;\nj) Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die gemäß Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b verwenden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 27","Zukunftstechniken","art-27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 26","Grenzüberschreitende Auswirkungen","art-26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 25","Zugang zu Gerichten","art-25",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 29","Aggregationsregeln","art-29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 30","Emissionsgrenzwerte","art-30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 31","Schwefelabscheidegrad","art-31",[],false]