[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_75-art-38-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_75","über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0075",6937718,"Art. 38","art-38","Überwachung der Emissionen in die Luft","KAPITEL III SONDERVORSCHRIFTEN FÜR FEUERUNGSANLAGEN","(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Überwachung der Luftschadstoffe gemäß Anhang V Teil 3 durchgeführt wird.\n(2) Einbau und Funktionieren der automatisierten Messsysteme müssen kontrolliert werden und jedes Jahr müssen die Überwachungstests gemäß Anhang V Teil 3 durchgeführt werden.\n(3) Die zuständige Behörde legt die Probenahme- oder Messstellen für die Überwachung von Emissionen fest.\n(4) Alle Überwachungsergebnisse müssen auf solch eine Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Einhaltung der Betriebsbedingungen und der in der Genehmigung angegebenen Emissionsgrenzwerte zu überprüfen.","DIR_2010_75 - KAPITEL III SONDERVORSCHRIFTEN FÜR FEUERUNGSANLAGEN - Art. 38 Überwachung der Emissionen in die Luft\n\n(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Überwachung der Luftschadstoffe gemäß Anhang V Teil 3 durchgeführt wird.\n(2) Einbau und Funktionieren der automatisierten Messsysteme müssen kontrolliert werden und jedes Jahr müssen die Überwachungstests gemäß Anhang V Teil 3 durchgeführt werden.\n(3) Die zuständige Behörde legt die Probenahme- oder Messstellen für die Überwachung von Emissionen fest.\n(4) Alle Überwachungsergebnisse müssen auf solch eine Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Einhaltung der Betriebsbedingungen und der in der Genehmigung angegebenen Emissionsgrenzwerte zu überprüfen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 37","Betriebsstörung oder Ausfall der Abgasreinigungsanlage","art-37",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 36","Geologische Speicherung von Kohlendioxid","art-36",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 35","Fernwärmeanlagen","art-35",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 39","Einhaltung der Emissionsgrenzwerte","art-39",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 40","Mehrstofffeuerungsanlagen","art-40",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 41","Durchführungsbestimmungen","art-41",[],false]