[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_75-art-44-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_75","über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0075",6937724,"Art. 44","art-44","Genehmigungsantrag","KAPITEL IV SONDERVORSCHRIFTEN FÜR ABFALLVERBRENNUNGSANLAGEN UND ABFALLMITVERBRENNUNGSANLAGEN","Der Genehmigungsantrag für eine Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage umfasst eine Beschreibung der Maßnahmen, die geplant sind, um die Einhaltung folgender Anforderungen zu gewährleisten:\na) den Anforderungen dieses Kapitels entsprechende Auslegung und Ausrüstung sowie entsprechende Wartung und entsprechender Betrieb der Anlage, unter Berücksichtigung der zu verbrennenden oder mit zu verbrennenden Abfallarten;\nb) soweit durchführbar, Nutzung der bei der Verbrennung oder Mitverbrennung entstehenden Wärme durch Erzeugung von Wärme, Dampf oder Elektrizität;\nc) Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls ihre Verwertung;\nd) Beseitigung der Rückstände, die weder vermieden noch vermindert noch verwertet werden können, unter Einhaltung der einzelstaatlichen und der Unionsvorschriften.","DIR_2010_75 - KAPITEL IV SONDERVORSCHRIFTEN FÜR ABFALLVERBRENNUNGSANLAGEN UND ABFALLMITVERBRENNUNGSANLAGEN - Art. 44 Genehmigungsantrag\n\nDer Genehmigungsantrag für eine Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage umfasst eine Beschreibung der Maßnahmen, die geplant sind, um die Einhaltung folgender Anforderungen zu gewährleisten:\na) den Anforderungen dieses Kapitels entsprechende Auslegung und Ausrüstung sowie entsprechende Wartung und entsprechender Betrieb der Anlage, unter Berücksichtigung der zu verbrennenden oder mit zu verbrennenden Abfallarten;\nb) soweit durchführbar, Nutzung der bei der Verbrennung oder Mitverbrennung entstehenden Wärme durch Erzeugung von Wärme, Dampf oder Elektrizität;\nc) Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls ihre Verwertung;\nd) Beseitigung der Rückstände, die weder vermieden noch vermindert noch verwertet werden können, unter Einhaltung der einzelstaatlichen und der Unionsvorschriften.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 43","Begriffsbestimmung für Rückstände","art-43",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 42","Anwendungsbereich","art-42",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 41","Durchführungsbestimmungen","art-41",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 45","Genehmigungsauflagen","art-45",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 46","Reduzierung der Emissionen","art-46",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 47","Ausfall","art-47",[],false]