[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_75-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_75","über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0075",6937686,"Art. 9","art-9","Treibhausgasemissionen","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Sind Treibhausgasemissionen einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt, so enthält die Genehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung verursacht wird.\n(2) Den Mitgliedstaaten steht es frei, für die in Anhang I der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG aufgeführten Tätigkeiten keine Energieeffizienzanforderungen in Bezug auf Verbrennungseinheiten oder andere Einheiten am Standort, die Kohlendioxid ausstoßen, festzulegen.\n(3) Falls erforderlich, wird die Genehmigung durch die zuständigen Behörden entsprechend geändert.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG vorübergehend aus dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union ausgeschlossen sind.","DIR_2010_75 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 9 Treibhausgasemissionen\n\n(1) Sind Treibhausgasemissionen einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt, so enthält die Genehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung verursacht wird.\n(2) Den Mitgliedstaaten steht es frei, für die in Anhang I der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG aufgeführten Tätigkeiten keine Energieeffizienzanforderungen in Bezug auf Verbrennungseinheiten oder andere Einheiten am Standort, die Kohlendioxid ausstoßen, festzulegen.\n(3) Falls erforderlich, wird die Genehmigung durch die zuständigen Behörden entsprechend geändert.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG vorübergehend aus dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union ausgeschlossen sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Nichteinhaltung der Anforderungen","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Vorfälle und Unfälle","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Allgemeine bindende Vorschriften","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Geltungsbereich","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Genehmigungsantrag","art-12",[],false]