[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_75-erwgr-39-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_75","über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0075",6937665,"ErwGr. 39","erwgr-39",null,"Erwägungsgründe","Um einheitliche Durchführungsbedingungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse erteilt werden, Leitlinien zur Erhebung von Daten, zur Ausarbeitung von BVT-Merkblättern und zur entsprechenden Qualitätssicherung, einschließlich der Angemessenheit ihres Inhalts und Formats, anzunehmen, Beschlüsse zu den BVT-Schlussfolgerungen zu fassen, detaillierte Vorschriften zur Bestimmung der An- und Abfahrzeiten und für nationale Übergangspläne für Großfeuerungsanlagen festzulegen sowie festzulegen, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit der Kommission übermitteln müssen. Nach Artikel 291 AEUV müssen die allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnung festgelegt werden. Bis zur Annahme dieser neuen Verordnung gilt weiterhin der Beschluss 1999\u002F468\u002FEG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (18), mit Ausnahme des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, das nicht anwendbar ist.","DIR_2010_75 - Erwägungsgründe - ErwGr. 39\n\nUm einheitliche Durchführungsbedingungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse erteilt werden, Leitlinien zur Erhebung von Daten, zur Ausarbeitung von BVT-Merkblättern und zur entsprechenden Qualitätssicherung, einschließlich der Angemessenheit ihres Inhalts und Formats, anzunehmen, Beschlüsse zu den BVT-Schlussfolgerungen zu fassen, detaillierte Vorschriften zur Bestimmung der An- und Abfahrzeiten und für nationale Übergangspläne für Großfeuerungsanlagen festzulegen sowie festzulegen, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit der Kommission übermitteln müssen. Nach Artikel 291 AEUV müssen die allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnung festgelegt werden. Bis zur Annahme dieser neuen Verordnung gilt weiterhin der Beschluss 1999\u002F468\u002FEG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (18), mit Ausnahme des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, das nicht anwendbar ist.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 37","erwgr-37",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 36","erwgr-36",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 42","erwgr-42",[],false]