[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_78-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_78","zur Änderung der Richtlinien 98\u002F26\u002FEG, 2002\u002F87\u002FEG, 2003\u002F6\u002FEG, 2003\u002F41\u002FEG, 2003\u002F71\u002FEG, 2004\u002F39\u002FEG, 2004\u002F109\u002FEG, 2005\u002F60\u002FEG, 2006\u002F48\u002FEG, 2006\u002F49\u002FEG und 2009\u002F65\u002FEG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0078",9753843,"Art. 3","art-3","Änderung der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG",null,"Die Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1.\nIn Artikel 1 Nummer 5 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚ESMA‘) kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Rechtsakten sicherzustellen, die von der Kommission in Übereinstimmung mit diesem Artikel erlassen worden sind und die die zulässige Marktpraxis betreffen.\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 zu erlassen.\n(*6) ABl.\nL 331 vom 15.12.2010, S. 84.“ \"\n2.\nIn Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt: „(11) Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um eine kohärente Harmonisierung und einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Rechtsakte der Union, die von der Kommission in Übereinstimmung mit dem sechsten Gedankenstrich von Absatz 10 Unterabsatz 1 erlassen worden sind, sicherzustellen.\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 zu erlassen.“\n3.\nArtikel 8 wird wie folgt geändert: a) Der bestehende Text wird als Absatz 1 nummeriert. b) Folgender Absatz wird angefügt: „(2) Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission nach Absatz 1 erlassenen Rechtsakte sicherzustellen.\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 zu erlassen.“\n4.\nIn Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen gemäß den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.\nHat die zuständige Behörde eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.\nWenn eine veröffentliche Sanktion eine Wertpapierfirma betrifft, die gemäß der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG zugelassen ist, macht ESMA einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion im Register der Wertpapierfirmen, das gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG erstellt worden ist.“\n5.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 15a (1) Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.\n(2) Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“\n6.\nArtikel 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann eine zuständige Behörde, deren Informationsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder deren Informationsersuchen abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen.\nSind die Sachverhalte gegeben, auf die in Satz 1 Bezug genommen wird, so kann die ESMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 unbeschadet der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Möglichkeiten zur Ablehnung der Übermittlung angeforderter Informationen und unbeschadet eines möglichen Handelns der ESMA gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 tätig werden.“ b) Absatz 4 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann eine zuständige Behörde, deren Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wird oder abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen.\nSind die Sachverhalte gegeben, auf die in Satz 1 Bezug genommen wird, so kann die ESMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 unbeschadet der in Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes genannten Möglichkeiten zur Ablehnung der Übermittlung angeforderter Informationen und unbeschadet eines möglichen Handelns der ESMA gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 tätig werden.“ c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 2 und 4 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Sinne dieses Artikels entwickeln, in denen die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs und von grenzüberschreitenden Ermittlungen festgelegt werden.\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 zu erlassen.“\n7.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 17a Die Kommission überprüft die Artikel 1, 6, 8, 14 und 16 bis zum 1.\nDezember 2011 und unterbreitet geeignete Gesetzgebungsvorschläge, um die uneingeschränkte Anwendung von delegierten Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV und von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV in Bezug auf diese Richtlinie zu ermöglichen.\nUnbeschadet bereits erlassener Durchführungsmaßnahmen erlischt die Gültigkeit der der Kommission in Artikel 17 übertragenen Befugnisse zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen, die nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verbleiben, am 1.\nDezember 2012.“","DIR_2010_78 - Art. 3 Änderung der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG [1\u002F2]\n\nDie Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1.\nIn Artikel 1 Nummer 5 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚ESMA‘) kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Rechtsakten sicherzustellen, die von der Kommission in Übereinstimmung mit diesem Artikel erlassen worden sind und die die zulässige Marktpraxis betreffen.\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 zu erlassen.\n(*6) ABl.\nL 331 vom 15.12.2010, S. 84.“ \"\n2.\nIn Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt: „(11) Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um eine kohärente Harmonisierung und einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Rechtsakte der Union, die von der Kommission in Übereinstimmung mit dem sechsten Gedankenstrich von Absatz 10 Unterabsatz 1 erlassen worden sind, sicherzustellen.\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 zu erlassen.“\n3.\nArtikel 8 wird wie folgt geändert: a) Der bestehende Text wird als Absatz 1 nummeriert. b) Folgender Absatz wird angefügt: „(2) Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission nach Absatz 1 erlassenen Rechtsakte sicherzustellen.\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 zu erlassen.“\n4.\nIn Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen gemäß den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.\nHat die zuständige Behörde eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.\nWenn eine veröffentliche Sanktion eine Wertpapierfirma betrifft, die gemäß der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG zugelassen ist, macht ESMA einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion im Register der Wertpapierfirmen, das gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG erstellt worden ist.“\n5.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 15a (1) Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.\n(2) Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“\n6.\nArtikel 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann eine zuständige Behörde, deren Informationsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder deren Informationsersuchen abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen.\nSind die Sachverhalte gegeben, auf die in Satz 1 Bezug genommen wird, so kann die ESMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 unbeschadet der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Möglichkeiten zur Ablehnung der Übermittlung angeforderter Informationen und unbeschadet eines möglichen Handelns der ESMA gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 tätig werden.“ b) Absatz 4 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann eine zuständige Behörde, deren Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wird oder abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 21a","Technische Standards","art-21a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 12a","Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit dem Gemeinsamen Ausschuss","art-12a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 9a","Rolle des Gemeinsamen Ausschusses","art-9a",[36,39,42],{"norm_key":37,"title":18,"slug":38},"Art. 15a","art-15a",{"norm_key":40,"title":18,"slug":41},"Art. 17a","art-17a",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 4","Änderung der Richtlinie 2003\u002F41\u002FEG","art-4",[],false]