[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_84-erwgr-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_84","zur Änderung der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0084",6937958,"ErwGr. 30","erwgr-30",null,"Erwägungsgründe","Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sollten die zuständigen nationalen Behörden für ihre Pharmakovigilanz-Tätigkeiten mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden. Es sollte durch Ermächtigung der zuständigen nationalen Behörden zur Gebührenerhebung bei Inhabern von Genehmigungen für das Inverkehrbringen sichergestellt werden, dass eine angemessene Finanzierung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten möglich ist. Die Verwaltung dieser Mittel sollte jedoch ständig von den zuständigen nationalen Behörden kontrolliert werden, damit ihre Unabhängigkeit bei der Durchführung dieser Pharmakovigilanz-Tätigkeiten gewährleistet ist.","DIR_2010_84 - Erwägungsgründe - ErwGr. 30\n\nZum Schutz der öffentlichen Gesundheit sollten die zuständigen nationalen Behörden für ihre Pharmakovigilanz-Tätigkeiten mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden. Es sollte durch Ermächtigung der zuständigen nationalen Behörden zur Gebührenerhebung bei Inhabern von Genehmigungen für das Inverkehrbringen sichergestellt werden, dass eine angemessene Finanzierung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten möglich ist. Die Verwaltung dieser Mittel sollte jedoch ständig von den zuständigen nationalen Behörden kontrolliert werden, damit ihre Unabhängigkeit bei der Durchführung dieser Pharmakovigilanz-Tätigkeiten gewährleistet ist.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 27","erwgr-27",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 33","erwgr-33",[],false]