[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2010_91-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":38,"is_thin":39},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2010_91","zur Änderung der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metosulam und zur Änderung der Entscheidung 2008\u002F934\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010L0091",10058565,"Art. 4","art-4",null,"1. Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG erforderlichenfalls bis 1. November 2011 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Metosulam als Wirkstoff enthalten. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Metosulam erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.\n2. Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Metosulam entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die bis 30. April 2011 in Anhang I der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG aufgeführt sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf Metosulam. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG erfüllt. Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt: a) Enthält ein Pflanzenschutzmittel Metosulam als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. April 2015 geändert oder widerrufen; oder b) enthält ein Pflanzenschutzmittel Metosulam als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. April 2015 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das für eine solche Änderung oder Widerrufung in der\u002Fden jeweiligen Richtlinie(n) zur Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs\u002Fder betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG festgelegt wurde. Maßgeblich ist das spätere Datum.","DIR_2010_91 - Art. 4\n\n1. Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG erforderlichenfalls bis 1. November 2011 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Metosulam als Wirkstoff enthalten. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Metosulam erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.\n2. Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Metosulam entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die bis 30. April 2011 in Anhang I der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG aufgeführt sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf Metosulam. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG erfüllt. Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt: a) Enthält ein Pflanzenschutzmittel Metosulam als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. April 2015 geändert oder widerrufen; oder b) enthält ein Pflanzenschutzmittel Metosulam als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. April 2015 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das für eine solche Änderung oder Widerrufung in der\u002Fden jeweiligen Richtlinie(n) zur Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs\u002Fder betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG festgelegt wurde. Maßgeblich ist das spätere Datum.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 3","art-3",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"Art. 2","art-2",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"Art. 1","art-1",[32,35],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 5","art-5",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 6","art-6",[],false]