[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2011_16-art-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2011_16","über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77\u002F799\u002FEWG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0016",6938189,"Art. 14","art-14","Bedingungen","KAPITEL III SONSTIGE FORMEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT","(1) Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den Artikeln 5 oder 9, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung dazu bitten. Wird um eine Rückmeldung gebeten, so übermittelt die zuständige Behörde, die die Informationen erhalten hat, unbeschadet der geltenden Vorschriften ihres Mitgliedstaats zum Schutz des Steuergeheimnisses und zum Datenschutz der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, die Rückmeldung sobald wie möglich und spätestens drei Monate nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Verwendung der erbetenen Informationen. Die Kommission legt die praktischen Regelungen gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest.\n(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln den anderen betroffenen Mitgliedstaaten einmal jährlich nach bilateral vereinbarten praktischen Regelungen eine Rückmeldung zum automatischen Informationsaustausch.","DIR_2011_16 - KAPITEL III SONSTIGE FORMEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT - ABSCHNITT IV Rückmeldungen - Art. 14 Bedingungen\n\n(1) Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den Artikeln 5 oder 9, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung dazu bitten. Wird um eine Rückmeldung gebeten, so übermittelt die zuständige Behörde, die die Informationen erhalten hat, unbeschadet der geltenden Vorschriften ihres Mitgliedstaats zum Schutz des Steuergeheimnisses und zum Datenschutz der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, die Rückmeldung sobald wie möglich und spätestens drei Monate nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Verwendung der erbetenen Informationen. Die Kommission legt die praktischen Regelungen gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest.\n(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln den anderen betroffenen Mitgliedstaaten einmal jährlich nach bilateral vereinbarten praktischen Regelungen eine Rückmeldung zum automatischen Informationsaustausch.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT IV Rückmeldungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 13","Zustellungsersuchen","art-13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 12","Gleichzeitige Prüfungen","art-12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 11","Umfang und Bedingungen","art-11",[37,40,44],{"norm_key":38,"title":34,"slug":39},"Art. 15","art-15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 16","Weitergabe von Informationen und Schriftstücken","art-16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 17","Beschränkungen","art-17",[],false]