[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2011_16-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2011_16","über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77\u002F799\u002FEWG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0016",6938181,"Art. 6","art-6","Behördliche Ermittlungen","KAPITEL II INFORMATIONSAUSTAUSCH","(1) Die ersuchte Behörde trifft Vorkehrungen dafür, dass alle behördlichen Ermittlungen durchgeführt werden, die zur Beschaffung der in Artikel 5 genannten Informationen notwendig sind.\n(2) Das in Artikel 5 genannte Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.\n(3) Zur Beschaffung der erbetenen Informationen oder zur Durchführung der erbetenen behördlichen Ermittlungen geht die ersuchte Behörde nach denselben Verfahren vor, die sie anwenden würde, wenn sie von sich aus oder auf Ersuchen einer anderen Behörde des eigenen Mitgliedstaats handeln würde.\n(4) Die ersuchte Behörde übermittelt Urschriften, sofern die ersuchende Behörde eigens darum bittet und die geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde dem nicht entgegenstehen.","DIR_2011_16 - KAPITEL II INFORMATIONSAUSTAUSCH - ABSCHNITT I Informationsaustausch auf Ersuchen - Art. 6 Behördliche Ermittlungen\n\n(1) Die ersuchte Behörde trifft Vorkehrungen dafür, dass alle behördlichen Ermittlungen durchgeführt werden, die zur Beschaffung der in Artikel 5 genannten Informationen notwendig sind.\n(2) Das in Artikel 5 genannte Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.\n(3) Zur Beschaffung der erbetenen Informationen oder zur Durchführung der erbetenen behördlichen Ermittlungen geht die ersuchte Behörde nach denselben Verfahren vor, die sie anwenden würde, wenn sie von sich aus oder auf Ersuchen einer anderen Behörde des eigenen Mitgliedstaats handeln würde.\n(4) Die ersuchte Behörde übermittelt Urschriften, sofern die ersuchende Behörde eigens darum bittet und die geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde dem nicht entgegenstehen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT I Informationsaustausch auf Ersuchen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 5","Verfahren für den Informationsaustausch auf Ersuchen","art-5",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 4","Organisation","art-4",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 7","Fristen","art-7",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 8","Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs","art-8",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 9","Umfang und Voraussetzungen des spontanen Informationsaustauschs","art-9",[],false]