[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2011_24-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2011_24","über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0024",6938393,"Art. 18","art-18","Widerruf der Befugnisübertragung","KAPITEL V DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Die in Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.\n(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.\n(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.","DIR_2011_24 - KAPITEL V DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 18 Widerruf der Befugnisübertragung\n\n(1) Die in Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.\n(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.\n(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Ausübung der Befugnisübertragung","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Ausschuss","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Zusammenarbeit bei der Bewertung von Gesundheitstechnologien","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Einwände gegen delegierte Rechtsakte","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Berichte","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 21","Umsetzung","art-21",[],false]