[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2011_27-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2011_27","zur Änderung der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Oryzalin und zur Änderung der Entscheidung 2008\u002F934\u002FEG der Kommission","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0027",6938447,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher muss die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion durch geeignete Analysedaten, einschließlich Informationen über die Relevanz der Verunreinigungen (aus Vertraulichkeitsgründen als Verunreinigungen 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12 bezeichnet) bestätigt werden. Die Relevanz des im Toxizitätsdossier verwendeten Testmaterials sollte hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials bestätigt werden und es sollten Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Wasserorganismen verlangt werden. Sofern Oryzalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) als karzinogenverdächtig („Verdacht auf karzinogene Wirkung“) eingestuft wird, müssen die betroffenen Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Bestätigung der Relevanz der Metaboliten OR13 (8) und OR15 (9) sowie die entsprechende Bewertung des Risikos für das Grundwasser vorschreiben.","DIR_2011_27 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nUnbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher muss die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion durch geeignete Analysedaten, einschließlich Informationen über die Relevanz der Verunreinigungen (aus Vertraulichkeitsgründen als Verunreinigungen 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12 bezeichnet) bestätigt werden. Die Relevanz des im Toxizitätsdossier verwendeten Testmaterials sollte hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials bestätigt werden und es sollten Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Wasserorganismen verlangt werden. Sofern Oryzalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) als karzinogenverdächtig („Verdacht auf karzinogene Wirkung“) eingestuft wird, müssen die betroffenen Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Bestätigung der Relevanz der Metaboliten OR13 (8) und OR15 (9) sowie die entsprechende Bewertung des Risikos für das Grundwasser vorschreiben.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]