[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2011_51-erwgr-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2011_51","zur Änderung der Richtlinie 2003\u002F109\u002FEG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0051",6938654,"ErwGr. 10","erwgr-10",null,"Erwägungsgründe","Beabsichtigt ein Mitgliedstaat aus einem der in der Richtlinie 2003\u002F109\u002FEG genannten Gründe die Ausweisung einer Person, die internationalen Schutz genießt, die in diesem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigen erlangt hat, so sollte diese Person den gemäß der Richtlinie 2004\u002F83\u002FEG und gemäß Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention garantierten Schutz vor Zurückweisung genießen. Dazu bedarf es, wenn eine Person in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießt, als dem, in dem diese Person gegenwärtig als langfristig Aufenthaltsberechtigter aufhältig ist, einer Regelung, wonach diese Person nur in den Mitgliedstaat ausgewiesen werden darf, der internationalen Schutz gewährt hat, und wonach dieser Mitgliedstaat zur Rückübernahme dieser Person verpflichtet ist, es sei denn, die Zurückweisung ist gemäß der Richtlinie 2004\u002F83\u002FEG gestattet. Dieselben Garantien sollten auch für eine Person gelten, die internationalen Schutz genießt und in einem zweiten Mitgliedstaat aufhältig ist, aber noch nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat.","DIR_2011_51 - Erwägungsgründe - ErwGr. 10\n\nBeabsichtigt ein Mitgliedstaat aus einem der in der Richtlinie 2003\u002F109\u002FEG genannten Gründe die Ausweisung einer Person, die internationalen Schutz genießt, die in diesem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigen erlangt hat, so sollte diese Person den gemäß der Richtlinie 2004\u002F83\u002FEG und gemäß Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention garantierten Schutz vor Zurückweisung genießen. Dazu bedarf es, wenn eine Person in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießt, als dem, in dem diese Person gegenwärtig als langfristig Aufenthaltsberechtigter aufhältig ist, einer Regelung, wonach diese Person nur in den Mitgliedstaat ausgewiesen werden darf, der internationalen Schutz gewährt hat, und wonach dieser Mitgliedstaat zur Rückübernahme dieser Person verpflichtet ist, es sei denn, die Zurückweisung ist gemäß der Richtlinie 2004\u002F83\u002FEG gestattet. Dieselben Garantien sollten auch für eine Person gelten, die internationalen Schutz genießt und in einem zweiten Mitgliedstaat aufhältig ist, aber noch nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 7","erwgr-7",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 13","erwgr-13",[],false]