[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2011_65-anhang-iii-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2011_65","zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0065",6939063,"Anhang III","anhang-iii","Von der Beschränkung des Artikels 4 Absatz 1 ausgenommene Verwendungen","Anhänge","Ausnahme\tAnwendungsbereich und Gültigkeitsdaten\n1.\nQuecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:\n1a.\nFür allgemeine Beleuchtungszwecke \u003C 30 W: 5 mg\tLäuft am 31.\nDezember 2011 ab; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen bis zum 31.\nDezember 2012 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden; nach dem 31.\nDezember 2012 dürfen 2,5 mg je Brennstelle verwendet werden.\n1b.\nFür allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und \u003C 50 W: 5 mg\tLäuft am 31.\nDezember 2011 ab; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden.\n1c.\nFür allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und \u003C 150 W: 5 mg\n1d.\nFür allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg\n1e.\nFür allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 7 mg je Brennstelle verwendet werden.\n1f.\nFür besondere Verwendungszwecke: 5 mg\n2a.\nQuecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:\n2a.\nI\tTri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von \u003C 9 mm (z.\nB.\nT2): 5 mg\tLäuft am 31.\nDezember 2011 ab; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 4 mg je Lampe verwendet werden.\n2a.\nII\tTri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (z.\nB.\nT5): 5 mg\tLäuft am 31.\nDezember 2011 ab; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 3 mg je Lampe verwendet werden.\n2a.\nIII\tTri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 17 mm und ≤ 28 mm (z.\nB.\nT8): 5 mg\tLäuft am 31.\nDezember 2011 ab; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.\n2a.\nIV\tTri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 28 mm (z.\nB.\nT12): 5 mg\tLäuft am 31.\nDezember 2012 ab; nach dem 31.\nDezember 2012 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.\n2a.\nV\tTri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 8 mg\tLäuft am 31.\nDezember 2011 ab; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden.\n2b.\nQuecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:\n2b.\nI\tLineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von > 28 mm (z.\nB.\nT10 und T12): 10 mg\tLäuft am 13.\nApril 2012 ab.\n2b.\nII\tNichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg\tLäuft am 13.\nApril 2016 ab.\n2b.\nIII\tNichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von > 17 mm (z.\nB.\nT9)\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.\n2b.\nIV\tLampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (z.\nB.\nInduktionslampen)\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.\n3.\nQuecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:\n3a.\nKurze Lampen (≤ 500 mm)\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.\n3b.\nMittellange Lampen (> 500 mm und ≤ 1 500 mm)\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden.\n3c.\nLange Lampen (> 1 500 mm)\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 13 mg je Lampe verwendet werden.\n4a.\nQuecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe)\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.\n4b.\nQuecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:\n4b.\nI\tP ≤ 155 W\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden.\n4b.\nII\t155 W \u003C P ≤ 405 W\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.\n4b.\nIII\tP > 405 W\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.\n4c.\nQuecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:\n4c.\nI\tP ≤ 155 W\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 25 mg je Brennstelle verwendet werden.\n4c.\nII\t155 W \u003C P ≤ 405 W\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden.\n4c.\nIII\tP > 405 W\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.\n4d.\nQuecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen (HPMV)\tLäuft am 13.\nApril 2015 ab.\n4e.\nQuecksilber in Metallhalidlampen (MH)\n4f.\nQuecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind\n5a.\nBlei im Glas von Kathodenstrahlröhren\n5b.\nBlei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei\n6a.\nBlei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei\n6b.\nBlei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei\n6c.\nKupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei\n7a.\nBlei in hochschmelzenden Loten (d. h.\nLötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei)\n7b.\nBlei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich\n7c.\nI\tBlei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, z.\nB. piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung\n7c.\nII\tBlei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber\n7c.\nIII\tBlei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC\tLäuft am 1.\nJanuar 2013 ab.\nDanach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1.\nJanuar 2013 in Verkehr gebracht wurden.\n8a.\nCadmium und Cadmiumverbindungen in Thermosicherungen vom Typ „one shot pellet“\tLäuft am 1.\nJanuar 2012 ab.\nDanach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1.\nJanuar 2012 in Verkehr gebracht wurden.\n8b.\nCadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten\n9.\nSechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Massenanteil von 0,75 % in der Kühllösung\n9b.\nBlei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)\n11a.\nBlei in „C-Press“-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone\tDarf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24.\nSeptember 2010 in Verkehr gebracht wurden.\n11b.\nBlei in anderen als „C-Press“-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone\tLäuft am 1.\nJanuar 2013 ab.\nDanach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1.\nJanuar 2013 in Verkehr gebracht wurden.\n12.\nBlei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul.\nDarf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24.\nSeptember 2010 in Verkehr gebracht wurden.\n13a.\nBlei in Weißglas für optische Anwendungen\n13b.\nCadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards\n14.\nBlei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80 % und weniger als 85 % Blei\tAm 1.\nJanuar 2011 abgelaufen.\nDanach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1.\nJanuar 2011 in Verkehr gebracht wurden.\n15.\nBlei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen\n16.\nBlei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens\tLäuft am 1.\nSeptember 2013 ab.\n17.\nBleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen\n18a.\nBlei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba) 2MgSi2O7:Pb)\tAm 1.\nJanuar 2011 abgelaufen.\n18b.\nBlei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi 2O5:Pb)\n19.\nBlei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen\tLäuft am 1.\nJuni 2011 ab.\n20.\nBleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD)\tLäuft am 1.\nJuni 2011 ab.\n21.\nBlei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas\n23.\nBlei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten — anderen als Steckverbindern — mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger\tDarf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24.\nSeptember 2010 in Verkehr gebracht wurden.\n24.\nBlei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern\n25.\nBleioxid in Strukturelementen von SED-Displays (surface conduction electron emitter displays (SED), insbesondere in der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring)\n26.\nBleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen)\tLäuft am 1.\nJuni 2011 ab.\n27.\nBleilegierungen als Lote für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB\u002FSPL und darüber)\tAm 24.\nSeptember 2010 abgelaufen.\n29.\nGebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69\u002F493\u002FEWG des Rates ( 1)\n30.\nCadmiumlegierungen als elektrische\u002Fmechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der Schwingspule in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden\n31.\nBlei in Lötmitteln in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (z.\nB. für Flüssigkristallanzeigen, Design- oder Industriebeleuchtung)\n32.\nBleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren\n33.\nBlei in Loten für das Löten von dünnen Kupferdrähten mit höchstens 100 μm Durchmesser in Leistungstransformatoren\n34.\nBlei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis\n36.\nQuecksilber als Inhibitor zur Vermeidung von Kathodensputtering bei DC-Plasmadisplays mit einem Gehalt von bis zu 30 mg pro Display\tAm 1.\nJuli 2010 abgelaufen.\n37.\nBlei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses\n38.\nCadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden\n39.\nCadmium in farbkonvertierenden II-VI-basierten LEDs (\u003C 10 μg Cd je mm 2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen\tLäuft am 1.\nJuli 2014 ab.\n(1) ABl.\nL 326 vom 29.12.1969, S. 36.","DIR_2011_65 - Anhänge - Anhang III Von der Beschränkung des Artikels 4 Absatz 1 ausgenommene Verwendungen [1\u002F3]\n\nAusnahme\tAnwendungsbereich und Gültigkeitsdaten\n1.\nQuecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:\n1a.\nFür allgemeine Beleuchtungszwecke \u003C 30 W: 5 mg\tLäuft am 31.\nDezember 2011 ab; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen bis zum 31.\nDezember 2012 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden; nach dem 31.\nDezember 2012 dürfen 2,5 mg je Brennstelle verwendet werden.\n1b.\nFür allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und \u003C 50 W: 5 mg\tLäuft am 31.\nDezember 2011 ab; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden.\n1c.\nFür allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und \u003C 150 W: 5 mg\n1d.\nFür allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg\n1e.\nFür allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 7 mg je Brennstelle verwendet werden.\n1f.\nFür besondere Verwendungszwecke: 5 mg\n2a.\nQuecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:\n2a.\nI\tTri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von \u003C 9 mm (z.\nB.\nT2): 5 mg\tLäuft am 31.\nDezember 2011 ab; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 4 mg je Lampe verwendet werden.\n2a.\nII\tTri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (z.\nB.\nT5): 5 mg\tLäuft am 31.\nDezember 2011 ab; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 3 mg je Lampe verwendet werden.\n2a.\nIII\tTri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 17 mm und ≤ 28 mm (z.\nB.\nT8): 5 mg\tLäuft am 31.\nDezember 2011 ab; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.\n2a.\nIV\tTri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 28 mm (z.\nB.\nT12): 5 mg\tLäuft am 31.\nDezember 2012 ab; nach dem 31.\nDezember 2012 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.\n2a.\nV\tTri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 8 mg\tLäuft am 31.\nDezember 2011 ab; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden.\n2b.\nQuecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:\n2b.\nI\tLineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von > 28 mm (z.\nB.\nT10 und T12): 10 mg\tLäuft am 13.\nApril 2012 ab.\n2b.\nII\tNichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg\tLäuft am 13.\nApril 2016 ab.\n2b.\nIII\tNichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von > 17 mm (z.\nB.\nT9)\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.\n2b.\nIV\tLampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (z.\nB.\nInduktionslampen)\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.\n3.\nQuecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:\n3a.\nKurze Lampen (≤ 500 mm)\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.\n3b.\nMittellange Lampen (> 500 mm und ≤ 1 500 mm)\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden.\n3c.\nLange Lampen (> 1 500 mm)\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 13 mg je Lampe verwendet werden.\n4a.\nQuecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe)\tUnbegrenzte Verwendung bis 31.\nDezember 2011; nach dem 31.\nDezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.\n4b.\nQuecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang II","Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 und zulässige Höchstkonzentrationen in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent","anhang-ii",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anhang I","Von dieser Richtlinie erfasste Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten","anhang-i",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 28","Adressaten","art-28",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang V","Anträge auf Gewährung, Erneuerung und Widerruf von Ausnahmen gemäß Artikel 5","anhang-v",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anhang VI","EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG","anhang-vi",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anhang VIII","Entsprechungstabelle","anhang-viii",[],false]